Teilweise Gutheissung der Nachbarrekurse. Anpassung der Läutezeiten. Zulässigkeit des bürgerlichen Geläuts aus Traditionsgründen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 4 Die Kosten des Rekursverfahrens seien den Rekursgegnern aufzuerle- gen.
E. 5 Die Rekurrentin beabsichtigte zunächst folgende Läutezeiten, wofür sie auch vor Baugesuchseinreichung ein Lärmgutachten erstellen liess. R4.2018.00079 Seite 6
Werktage:
- 07:00 Uhr 3 Minuten
- 11:00 Uhr 3 Minuten
- 19:00 Uhr 3 Minuten Wochenende:
- Samstag 17:50 Uhr 10 Minuten
- Sonntag 08:55 Uhr 5 Minuten
- Sonntag 09:50 Uhr 10 Minuten
- Sonntag 19:00 15 Minuten Das am 14. März 2018 bei der Vorinstanz eingereichte Gesuch umfasste alsdann die folgende Läuteordnung, welche auch unverändert Eingang in den angefochtenen Beschluss fand (wiedergegeben ist das Dispositiv): "1.1. An Werktagen (Montag bis Freitag): Dreimal während jeweils drei Mi- nuten, beginnend frühestens um 07.00 Uhr und endend spätestens um 19.05 Uhr. 1.2. Am Samstag: Einmal während zehn Minuten, beginnend frühestens um 08.05 Uhr und endend spätestens um 19.00 Uhr. 1.3. Am Sonntag: Einmal während fünf Minuten, einmal während zehn Mi- nuten und einmal während 15 Minuten, beginnend frühestens um 08.55 Uhr und endend spätestens um 19.15 Uhr. 1.4. Zusätzlich liturgisches Geläut tagsüber (zwischen 08.00 Uhr und 19.00 Uhr) während höchstens 15 Minuten pro Anlass bei Festgottes- diensten (maximal zweimal pro Jahr), bei Hochzeiten (maximal fünf- mal pro Jahr) und bei Beerdigungen (maximal 25-mal pro Jahr). 1.5. Zusätzlich liturgisches Geläut bei Festtagen während höchstens 15 Minuten pro Anlass, wie Gründonnerstag um 20.00 Uhr, Oster- nacht um 21.00 Uhr, Weihnachten (24.12.) um 23.00 Uhr. 1.6. Silvesternacht um 23.40 Uhr während 17 Minuten und um 00.01 Uhr während 20 Minuten. 1.7. Allfällige Änderungen und Erweiterungen der Läutzeiten sind bewilli- gungspflichtig." Im angefochtenen Beschluss wurden alsdann u.a. noch folgende Anord- nungen verfügt (Dispositiv-Ziffern 2 und 6): "2. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die in Aussicht gestellte moderne Glockentechnik (siehe Erwägung g) zum Einsatz zu bringen." "6. Gemäss Erwägung g) ist die Glockenstube (Seitenwände und Decke) zusätzlich zu dämmen. Die entsprechenden Detailpläne sind (3-fach) zur Bewilligung einzureichen." R4.2018.00079 Seite 7
Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Ziff. 1.1. das sog. Morgen-, Mittag- und Abendläuten bewilligt wurde.
E. 6 Die private Rekursgegnerin erklärte ihren Verzicht auf das morgendliche Geläut von Montag bis Freitag. Davon ist im Sinne eines Bauverzichts Vormerk zu nehmen. Die Rekursverfahren sind diesbezüglich als gegen- standslos geworden abzuschreiben. 7.1. Im angefochtenen Beschluss wird auf das von der privaten Rekursgegnerin in Auftrag gegebene und bei den Baugesuchsakten liegende Gutachten verwiesen und erwogen, dass eine Beurteilung strikte nach der vom Bun- desamt für Umwelt BAFU im Jahre 2014 herausgegebenen Vollzugshilfe zur Beurteilung von Alltagslärm (nachfolgend: Vollzugshilfe) zu streng aus- falle. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die Störwirkung der Glo- cken in Grenzen halte. Im Nachgang zum Gutachten habe die private Re- kursgegnerin das Gesuch um zusätzliches liturgisches Geläut gestellt, wel- ches auch teilweise in den Nachtstunden anfallen werde. Als Nachtphase wird im angefochtenen Beschluss gestützt auf die kommunale Polizeiver- ordnung von der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr ausgegangen. Im Rahmen der Interessenabwägung wird ausgeführt, die drei beantragten Läutezeiten in der Nachtphase (24. Dezember und in der Neujahrsnacht) seien bewilligungsfähig, da dieses Geläut den örtlichen Gepflogenheiten entspreche und sich auf zwei Nächte beschränke. Das Gutachten habe das liturgische Geläut nicht untersucht. Dennoch seien die Schlussfolgerungen im Gutachten auch auf dieses übertragbar. Das liturgische Geläute be- schränke sich nämlich auf 37 Ereignisse pro Jahr. Zudem stehe dieses Ge- läut unter dem Schutz der Kultus- und Religionsfreiheit. Gestützt auf das Vorsorgeprinzip sei jedoch zu verlangen, dass der Glockenstuhl zusätzlich gedämmt werde. 7.2. Die Rekurrierenden 1 bringen zusammengefasst vor, die Bauherrin sei zwar verpflichtet worden, eine moderne Glockentechnik anzubringen, doch sei diese Anordnung nicht hinreichend definiert worden. Ebenso sei nicht R4.2018.00079 Seite 8
festgelegt worden, wie hoch die zusätzliche Dämmung auszufallen habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Gemeinde nicht einen ma- ximal zulässigen Schallpegel statuiert habe. Auch der Einbau moderner Glockentechnik könne nicht sicherstellen, dass eine bestimmte Lautstärke nicht überschritten werde, da über die Steuerung auch ein starker Anschlag programmiert werden könne. Die röm.-kath. Kirchgemeinde komme nun seit 50 Jahren ohne Glockengeläut aus. Für die hier massgebliche Kirch- gemeinde sei mithin das Glockengeläut nicht von grosser Bedeutung. Es liege keine entsprechende örtliche Tradition vor. Auch komme der Kirch- turm in einem besonders ruhigen Quartier zu stehen, welches weit ruhiger sei als andere Quartiere der ES II. So weise die Q-Strasse kaum Durch- gangsverkehr auf und seien im Quartier auch keine Geschäfte, Restaurants oder ähnliches vorhanden. Die Glocken der in der gleichen Gemeinde situ- ierten reformierten Kirche seien hier kaum zu hören. Lediglich das Glo- ckengeläut der Z-Kirche sei je nach Wetterlage sehr leise wahrnehmbar. Weiter sei zu berücksichtigen, dass einzig 75 Mitglieder der 6'647 stimmbe- rechtigen Kirchgemeindemitglieder der Kirchgemeindeversammlung beige- wohnt hätten, an welcher der Bau des Turmes beschlossen worden sei. Ein sehr geringer Anteil der Bevölkerung habe folglich ein Interesse am Glo- ckengeläut. Des Weiteren erachten sie die im Gutachten getroffenen An- nahmen als fehlerhaft (vgl. hierzu E. 8.2.2). Bei der Interessenabwägung sei sodann zu berücksichtigen, dass lediglich das liturgische Geläut dem Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit unterliege. Das vorgesehene bürgerliche Geläute lasse sich daher in keiner Weise rechtfertigen. Aber auch ersteres sei nur unter sehr strengen Auflagen (modernste Glocken- technik, Begrenzung des maximalen Schallpegels) bewilligungsfähig. 7.3. Der Rekurrent 2 führt zunächst aus, dass sich die Erwägungen lit. g des angefochtenen Entscheids nicht mit den bewilligten Läutezeiten decken würden. So sei namentlich samstags ein deutlich früher einsetzendes Ge- läut bewilligt worden als in den Erwägungen genannt werde. Dasselbe tref- fe auch auf die im Gutachten gemachten Annahmen zu. Weiter sei das Gutachten insoweit unzutreffend, als darin davon ausgegangen werde, dass es sich um einen schönen Klang handle. Dies sei aber eine rein sub- jektive Einschätzung. Auch werde im Gutachten die Umgebung willkürlich in fünf Gebiete aufgeteilt und gelange der Gutachter alsdann zum Schluss, dass "nur" in zwei dieser Gebiete störende Belastungen zu erwarten seien. R4.2018.00079 Seite 9
Es liege jedoch in der Natur der Sache, dass sich die störenden Immissio- nen auf wenige Punkte beschränkten und nicht das gesamte Gemeindege- biet davon betroffen sei. Des Weiteren müsse in der nächsten Umgebung des streitbetroffenen Turms und mithin bei der rekurrentischen Parzelle nicht nur mit Immissionen zwischen den Planungs- und Immissionsgrenz- werten, sondern mit solchen zwischen Immissions- und Alarmgrenzwerten oder gar mit Werten über letzteren gerechnet werden. Wenn das Gutachten bei der rekurrentischen Liegenschaft mit lediglich einer störenden Lärmbe- lastung rechne, so sei dies falsch. Dies sei darauf zurückzuführen, dass im Berechnungsmodell des Gutachtens die Wahrnehmbarkeit der Störung so- wie der Ausgangspunkt des Lärms auf einer Höhe von 4,5 m angenommen worden sei. Da das Glockengeläut die Immissionsgrenzwerte überschreite, müssten besondere Gründe für Erleichterungen vorliegen (Art. 25 Abs. 2 LSV). Der angefochtene Beschluss setze sich damit aber nicht auseinan- der. Im Übrigen werde im Gutachten ausgeführt, dass die Abschirmung des Glockenturms Richtwirkungen aufweisen könne, die nicht modellierbar sei- en. Auch sei der Gutachter der Auffassung, weitere Lärmminderungsmass- nahmen seien nicht möglich. Die Erwägung im angefochtenen Beschluss, die Immissionen liessen sich mit weiteren Lärmschutzmassnahmen um 5 -
E. 10 dB(A) herabsetzen, seien daher falsch. Des Weiteren bringt der Rekur- rent 2 vor, dass keine überwiegenden Interessen für das bürgerliche Läuten vorlägen, bestehe doch etwa auch keine dahingehende Tradition. 7.4. Die Vorinstanz hält den Ausführungen der Rekurrierenden 1 entgegen, aus Erwägung lit. g gehe klar hervor, welche Massnahmen bezüglich Glocken- technik zu treffen seien. Zudem handle es sich vorliegend um eine Toner- zeugung mittels Klöppel (Glockengeläut), weshalb nicht auf die Glocken geschlagen werde. Wie stark sich eine zusätzliche Dämmung auswirke, könne kaum im Voraus berechnet werden. Es sei der Bauherrin überlas- sen, wie sie die Massnahmen umsetzen wolle. Die Baubehörde habe aber die Einreichung entsprechender Detailpläne vor Baufreigabe verlangt. Mit den bewilligten Läutezeiten werde es maximal zu einem viermaligen, kur- zen Läuten pro Tag kommen. Die Betriebszeiten seien daher stark einge- schränkt worden. Das Gutachten sei in Übereinstimmung mit der Vollzugs- hilfe des BAFU und dem dazugehörigen Excel-Tool ausgearbeitet worden. Auch handle es sich vorliegend nicht um ein besonders ruhiges Quartier. Vielmehr verkehre auf der T-Strasse morgens und abends viermal stündlich R4.2018.00079 Seite 10
der Bus und befinde sich in unmittelbarer Nähe das Schulhaus Q. Das litur- gische und bürgerliche Geläut sei im Kanton Zürich verbreitetes Allgemein- gut. Auch in der hier massgeblichen Gemeinde habe es Tradition. Es sei sodann fraglich, ob das Morgen-, Mittags- und Abendgeläut entgegen bis- heriger Rechtsprechung nicht auch unter dem Schutz der Glaubens- und Religionsfreiheit stehen müsse. Es sei zudem eine hinreichende Interes- senabwägung vorgenommen worden. Da das Glockengeläut nach einem festen Zeitplan erfolgen werde, sei es voraussehbar und überdies von einer konstanten Intensität. Hinsichtlich der Vorbringen des Rekurrenten 2 führt die Vorinstanz im We- sentlichen vernehmlassungsweise aus, im angefochtenen Beschluss habe sie sich sehr wohl mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass sich die im Gutachten untersuchten Läutezeiten mit den schlussendlich beantragten nicht vollständig decken würden. Auch sei die Lärmbelastung korrekt beur- teilt worden. 7.5. Die private Rekursgegnerin bringt vernehmlassungsweise ergänzend zur Baubehörde vor, das Kirchengeläut habe sich ins Bewusstsein der Men- schen eingeprägt und sei für viele ein Wohlklang. Für weite Teile der Be- völkerung gehöre das Glockengeläut zum festen Tagesablauf. Bis anhin hätten die Glocken der reformierten Kirche das Glockengeläut für liturgi- sche Anlässe in der katholischen Kirche übernommen. Ob eine Tradition bestehe, dürfe nicht auf das streitbetroffene Quartier beschränkt untersucht werden. Vielmehr sei das gesamte Gemeindegebiet zu betrachten. Würde anders entschieden, könnten nirgends neue Kirchen mit Glockentürmen er- stellt werden. Das Glockengeläut deshalb zu verbieten, weil die Bevölke- rung hinsichtlich Lärm sensibilisiert sei und eine bestimmte Anzahl Perso- nen kein oder kein enges Verhältnis zur Kirche pflege, sei eine unzulässige Anwendung des Umweltschutzgesetzes. Zudem seien bereits mehrere Massnahmen zur Lärmminderung vorgesehen (Reduktion der Anschlagin- tensität, Reduktion des Schallpegels an der Glocke, spezielle Klöppelform und sog. Fallklöppeltechnik). Sodann komme auch noch eine Schwin- gungsisolation in Frage. Des Weiteren führten die massiven seitlichen Be- tonwände sowie das Verbundsicherheitsglas zu einer weiteren Reduktion der Lärmimmissionen. Der von den Betonwänden ausgehenden lärmmin- dernden Wirkung sei im Gutachten im Übrigen nicht Rechnung getragen R4.2018.00079 Seite 11
worden. Es gehe vielmehr davon aus, dass die Quelle in alle Richtung gleich stark abstrahle. Das Quartier sei auch nicht besonders ruhig, liege es doch etwa im Einzugsgebiet des Flughafens Zürich. Auch könnten nicht die im Anhang der LSV enthaltenen Grenzwerte für die lärmrechtliche Beurtei- lung des Glockengeläuts herangezogen werden, da diese auf Mittelungs- pegel beruhten, beim Glockengeläut aber auf Maximalpegel abgestellt wer- de. Im Übrigen definiere die Vollzugshilfe keine allgemein gültigen Grenz- werte, sondern diene als Beurteilungshilfe. 7.6. Replizierend bringen die Rekurrierenden 1 u.a. vor, dass die Glocken fünf bis fünfzehn Minuten läuten würden. Der Dauer des Geläuts müsse bei deren Lärmbeurteilung ebenfalls Rechnung getragen werden. Der Rekurrent 2 führt in seiner Replik aus, mit den bewilligten Läutezeiten werde es der privaten Rekursgegnerin ermöglicht, den Zeitpunkt des Glo- ckengeläuts fast frei zu bestimmen. Wenn schon eine Tradition geltend gemacht werde, so müsse sich das Glockengeläut auch auf die angeblich tradierten Läutezeiten beschränken. Die verfügten schalldämmenden Mas- snahmen seien zudem ungenügend, da die Auswirkungen der verfügten Massnahmen nicht bekannt seien. Die tabellarische Darstellung im Gutach- ten zeige sodann, dass in drei der fünf Gebiete störende Immissionen zu erwarten seien. Wenn im Gutachten zusammenfassend festgehalten wer- de, lediglich in zwei Gebieten würden diese Immissionen auftreten, so sei dies falsch. Im Gutachten werde sodann selbst ausgeführt, dass die Aus- wirkungen der Betonwände nicht modellierbar seien. Sie könnten daher auch für das rekurrentische Grundstück zu störenden Schallreflexionen füh- ren. Das Argument der Tradition könne hier nicht verfangen, weil ein neuer Kirchturm zur Diskussion stehe. Die Vorinstanz verkenne, dass das Um- weltschutzgesetz an neue Anlagen erhöhte Anforderungen stelle. 7.7. Die private Rekursgegnerin bringt duplizierend vor, im Rahmen der Prüfung der noch einzureichenden Detailpläne könne die Baubehörde ihre Kontroll- funktion wahrnehmen und allfällige weitere Massnahmen konkretisieren oder verlangen. Die Festlegung eines maximal zulässigen Grenzwertes sei schon deshalb nicht möglich, weil die Lärmschutzverordnung für das Glo- ckengeläut keine Grenzwerte kenne. Schon gar nicht könne von einem in R4.2018.00079 Seite 12
der ES II allgemein geltenden Planungswert von 55 dB(A) gesprochen wer- den. Würden die untersuchten Läuteereignisse auf die gesamte Tagesperi- ode verdünnt, wie dies in der LSV etwa für Strassenlärm vorgesehen sei, würden die Beurteilungspegel deutlich tiefer ausfallen als im Gutachten an- genommen. Hinsichtlich der Akzeptanz des Glockengeläuts sei zu bemer- ken, dass lediglich fünf Personen gegen das geplante Bauvorhaben rekur- riert hätten. Der übrige Teil der Bevölkerung sei mithin keineswegs negativ eingestellt. Des Weiteren gelte es zu beachten, dass das Morgen-, Mittags- und Abendgeläut einen kultisch, religiösen Hintergrund habe, sei damit doch die Bevölkerung einst zum Gebet gerufen worden. 7.8. Anlässlich des Lokaltermins hielten die Parteien an ihren im Rahmen des Schriftenwechsels gemachten Ausführungen fest. Seitens der privaten Re- kursgegnerin wurde anhand von Tonaufnahmen der klangliche Unterschied von alten und modernen, den neuesten Technologien entsprechenden Glo- cken aufgezeigt. 8.1. Das Glockenspiel der römisch-katholischen Kirche ist eine mit einer Baute dauerhaft verbundene ortsfeste Einrichtung und damit eine Anlage im Sin- ne von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung (LSV). Da das Läutewerk neu installiert werden soll, gilt es als neue Anlage im Sinne der Lärmschutzverordnung und hat deshalb die Planungswerte (Art. 25 Abs. 1 USG) einzuhalten. Erleichterun- gen können dann gewährt werden, wenn überwiegende öffentliche Interes- sen an der Anlage bestehen und die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen würde (Art 25 Abs. 2 USG). Weiter sind die Vorschriften der Art. 11 Abs. 2 und 3 USG zu beachten. Diesen zufolge sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unab- hängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Abs. 3). Solche Begrenzungen werden gemäss Art. 12 Abs. 2 USG durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das Umwelt- R4.2018.00079 Seite 13
schutzgesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben. Schutzmassnah- men nach Art. 12 Abs. 2 USG sind nicht erst zu ergreifen, wenn die Um- weltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip schon sämtliche unnötige Emissionen vermieden wer- den. Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinne nicht nötige Lärm völlig untersagt werden müsste. Es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (Art. 15 USG). Die Lärmimmissionen ortsfester Anlagen sind grundsätzlich anhand der vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte (Anhänge 3 - 8 LSV) zu beurteilen (Art. 40 Abs. 1 LSV). Für die Lärmbelastung durch Glockenspiele hat der Bundesrat keine Grenzwerte festgelegt. Fehlen solche Werte, so müssen die Lärmimmissionen im Einzelfall nach den Kriterien der Art. 15, 19 und 23 USG bewertet werden (Art. 40 Abs. 3 LSV). Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufig- keit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelas- tung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern es ist eine objektivierte Betrach- tung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen. Dabei gilt es zu beachten, dass die Lärmschutzvorschriften des Umweltschutzgesetzes in erster Linie auf Ge- räusche zugeschnitten sind, die als unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten Tätigkeit auftreten. Grundsätzlich lassen sich solche Lärmemissionen mit geeigneten Massnahmen an der Quelle reduzieren, ohne dass dadurch die entsprechenden Tätigkeiten als solche in Frage ge- stellt würden. Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen, wie beispielsweise das Läuten von Kirchen- oder Kuhglocken sowie das Musizieren können indessen nicht völlig vermieden oder in der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der sie verursachenden Tätigkeit vereitelt würde. Derartige Lärmemissionen als unnötig und unzulässig zu qualifizieren, würde nichts anderes heissen, als gleichzeitig die betreffenden Aktivitäten generell als unnötig zu betrachten. In der Rechtsprechung werden solche Emissionen zwar aufgrund des Umweltschutzgesetzes beurteilt, aber zugleich unter Be- rücksichtigung des Interesses an der den fraglichen Lärm verursachenden Tätigkeit nicht vollständig untersagt, sondern bloss einschränkenden Mass- nahmen unterworfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 1998 in R4.2018.00079 Seite 14
Pra 1998 Nr. 170 S. 904; BGE 126 II 366 E.2d S.369). Solche Massnah- men bestehen in der Regel in einer Einschränkung der Betriebszeiten, da eine Reduktion der Schallintensität zumeist den mit der betreffenden Tätig- keit verfolgten Zweck vereiteln würde. Dabei ist eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit vorzunehmen. Den örtlichen Behörden ist sodann ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition handelt (vgl. zu alledem mit weiteren Hinweisen BGr 1C_297/2009). 8.2.1. Für die Einzelfallbeurteilung können unter Umständen fachlich genügend abgestützte private Richtlinien herangezogen werden (vgl. BGE 137 II 30, E. 3, mit weiteren Hinweisen). Auf die in den Anhängen zur Lärmverord- nung enthaltenen Grenzwerte kann hingegen nicht zurückgegriffen werden, da die im jeweiligen Anhang enthaltenen Belastungsgrenzwerte bzw. die darin vorgeschriebenen Mess- und Beurteilungsverfahren auf bestimmte Lärmarten zugeschnitten sind und sich daher auf andersartige Lärmemissi- onen nicht ohne weiteres übertragen lassen. Naheliegend scheint das Heranziehen der vom BAFU herausgegebenen Vollzugshilfe, soll damit doch eine einheitliche Vollzugspraxis erreicht und sollen mit ihr unbestimmte Rechtsbegriffe konkretisiert werden. Die darin zur Anwendung gelangende Beurteilungsmethode befindet sich noch in der Testphase (Vollzugshilfe, Anh. 1, S. 54). Die Störung von Kirchenglocken wird in der Vollzugshilfe für den Tag und die Nacht anhand von mehreren Kriterien und den dazugehörigen Gewichtungsfaktoren separat ermittelt und einer der vier Störungskategorien (0-3) zugeteilt. 0 = Höchstens geringfügig störend (unter PW) 1 = Störend (zwischen dem Planungswert [PW] und IGW) 2 = Erheblich störend (zwischen Immissionsgrenzwert [IGW] und AW) 3 = Sehr stark störend (über dem Anlagewert [AW]) Für den Tag wird die Störung aus vier Quellen- und drei Empfängercharak- teristiken bestimmt. Die Berechnungsformel dazu lautet: R4.2018.00079 Seite 15
Störung(Tag) = Quelle + Empfänger = (Qw + Qh + Qc + Qs) / 3 + ES + SP + ÖG Der Faktor Qw gibt dabei die Wahrnehmbarkeit, Qh die Häufigkeit und Qc den Charakter des Lärms wieder. Mit Qs wird der Zeitpunkt der Lärmim- mission (sensible bzw. nicht sensible Tageszeiten) berücksichtigt. Die Emp- findlichkeitsstufe (ES) schlägt mit einem Gewichtungsfaktor von +1 bis -2 zu Buche. Den speziellen Personengruppen (SP) sowie den örtlichen Ge- gebenheiten werden Gewichtungsfaktoren von jeweils 0 oder +1 zugeteilt. Anhand der vom BAFU zur Verfügung gestellten Excel-Tabelle lässt sich die jeweilige Störungskategorie ablesen (vgl. www.bafu.admin.ch/- publikationen). 8.2.2. Die private Rekursgegnerin liess vor Baueingabe durch die Grolimund + Partner AG ein Lärmgutachten ausarbeiten, welches sich auf die Vollzugs- hilfe stützt. Dem Gutachter waren dabei lediglich die oben genannten, ur- sprünglich von der privaten Rekursgegnerin ersuchten Läutezeiten unter- breitet worden. Das liturgische Geläut wurde mithin vom Gutachter nicht untersucht. Im Gutachten wird von einem auf zwei Seiten mit Betonwänden abgeschot- teten und in Schwungrichtung der Glocken mit Verbundsicherheitsglas ab- geschlossenen Kirchturm ausgegangen. Weiter wurde ein Schalldruckpegel LAF in 1 m Distanz für vier Glocken von 110 dB(A), für die Dämpfung max durch die Verglasung eine Reduktion um 10 dB(A) und eine Punktquelle ohne Richtwirkung präsumiert. Gestützt auf diese Annahmen wurde die Schallausbreitung des Glockengeläuts im Gutachten grafisch dargestellt und die so bestimmte Wahrnehmbarkeit in fünf Kategorien unterteilt:
- sehr laut > 80 dB(A)
- laut ≤ 75 dB(A)
- mittel ≤ 65 dB(A)
- gering ≤ 55 dB(A) Anhand der Quellencharakteristik (Störzeit, Wahrnehmbarkeit, Häufigkeit und Charakter des Lärms) sowie der Empfängercharakteristik (ES, sensible Personen und Umgebungslärm) wurde der Störungsgrad für die folgenden fünf Zonen berechnet: R4.2018.00079 Seite 16
- Wohnzone, Distanz < 65 m (Wahrnehmbarkeit: laut, ES II): 1,33 (störend, zwischen Planungswert [PW] und Immissionsgrenzwert [IGW])
- Wohnzone, Distanz < 150 m (Wahrnehmbarkeit: mittel; ES II): 1,00 (störend, zwischen PW und IGW)
- Wohnzone, Distanz > 150 m (Wahrnehmbarkeit: gering; ES II): 0,67 (höchstens geringfügig störend, PW eingehalten)
- Pflegezentrum P >150 (Wahrnehmbarkeit: gering, ES II): 1,67 (störend, zwischen PW und IGW)
- Dorfzone, Distanz > 150 m (Wahrnehmbarkeit: gering; ES III): 0,00 (höchstens geringfügig störend, PW eingehalten). Bei der Berechnung des Störungsgrades wurde für die Störzeit durchge- hend der Gewichtungsfaktor von +1 eingesetzt, da das Geläut auch in der sensiblen Tageszeit ertönen werde (morgen, mittags, abends und an Wo- chenenden). Für die Wahrnehmbarkeit war ausschlaggebend, welcher der oben genannten fünf Kategorien (gering bis sehr laut) die Zone angehört. Die Häufigkeit des Geläuts wurde mit "selten" umschrieben. Der Charakter des Lärms wurde als impuls- und tonhaltig bezeichnet und damit mit einem Gewichtungsfaktor von +1 einberechnet. Auf der Empfängercharakteristik wurde die ES II mit dem Wert 0 und die ES III mit dem Gewichtungsfaktor - 1 berücksichtigt. Sensible Personen, welche mit einem Faktor von +1 zu Buche schlagen, wurden einzig hinsichtlich des Pflegezentrums P berück- sichtigt. Der Umgebungslärm wurde jeweils mit 0 beziffert, da er dem in der jeweiligen Empfindlichkeitsstufe zu erwartenden Umgebungslärm entspre- che. Weiter wird im Gutachten ausgeführt, die Läutezeiten seien bereits stark eingeschränkt, auch werde modernste Glockentechnik eingesetzt werden. Einzig mittels dämmenden Massnahmen am Glockenstuhl selbst könne ei- ne weitere Lärmminderung um 5 dB(A) bis 10 dB(A) erzielt werden. Die Lärmbelastung sei je nach Lage als "höchstens geringfügig störend" bis "störend" zu beurteilen. Da das Geläut nur während wenigen Minuten am Tag stattfinde und von einem Teil der Bevölkerung auch nicht als Lärm im eigentlichen Sinne, sondern als wohlklingender Klang empfunden werde, erscheine die Beurteilung nach der Vollzugshilfe im vorliegenden Fall als streng. Durch die Einhausung seien bereits wirksame Lärmminderungs- massnahmen geplant. Die Vollzugsbehörde habe eine Interessenabwä- gung vorzunehmen. R4.2018.00079 Seite 17
8.3.1. Die Vorinstanz stützte sich wie dargelegt bei ihrer Bewilligungserteilung auf das Gutachten. Die Rekurrierenden bemängeln das Gutachten in mehrfa- cher Hinsicht. Sie erachten das Gutachten sowohl hinsichtlich der Quellen- als auch hinsichtlich der Empfängerseite als mangelhaft. Es ist daher nach- folgend zu prüfen, ob das Gutachten korrekt ist. 8.3.2. Der Rekurrent 2 bringt vor, das Gutachten sei deshalb schon fehlerhaft, weil der Lärmausgangspunkt mit 4,5 m über Boden angenommen worden sei, der Glockenstuhl aber deutlich höher hänge. Diese Vorbringen gehen fehl. Aus Seite 8 des Gutachtens geht hervor, dass die Lärmbelastung, nicht aber die Lärmquelle bei einer Höhe von 4,5 m über Boden angenom- men worden ist. Sodann moniert er weiter, das Gutachten sei deshalb unzureichend, weil im Gutachten selbst festgehalten worden sei, der Glockenturm weise eine Richtwirkung auf, die nicht modelliert werden könne. Es ist dem Rekurren- ten 2 dahingehend zuzustimmen, dass im Lärmgutachten ausgeführt wird, der Glockenturm weise wegen der teilweisen Abschirmung mit Bodenplat- ten und Glasscheiben eine nicht modellierbare Richtwirkung auf. Es ist je- doch gerichtsnotorisch, dass Lärmgutachten hinsichtlich noch nicht betrie- bener Anlagen stets auf Annahmen basieren. So ist es im Rahmen eines solchen Gutachtens niemals möglich, allen beim Betrieb der Anlage eintre- tenden Reflexionen Rechnung zu tragen. Alleine aus diesem Grunde kann jedoch ein Gutachten nicht als unvollständig oder falsch bezeichnet wer- den. Nicht anders verhält es sich hier. Der Rekurrent 2 bemängelt sodann, dass im Gutachten willkürlich eine Auf- teilung der Umgebung in fünf Gebiete erfolgt sei. Diesem Vorbringen kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Im Gutachten wurden die in der Umgebung zu erwartenden Immissionen berechnet und bildlich wiedergegeben: Jene Gebiete, in denen sich der zu erwartende LAF innerhalb einer Spann- max breite von 5 dB(A) bewegt, wurden jeweils zu einer Zone zusammengefasst und gleich koloriert. Daraus ergeben sich in der näheren Umgebung des geplanten Glockenstuhls fünf Zonen, welche im Gutachten farblich darge- stellt sind (act. 14.1. Abbildung 3, S. 9, im Dossier G.-Nr. R4.2018.00082). R4.2018.00079 Seite 18
Diese Zonen wurden alsdann den vier oben wiedergegebenen Kategorien für die Wahrnehmbarkeit zugeteilt ("gering" bis "sehr laut"). Soweit der Rekurrent 2 sodann vorbringt, der Entscheid sei deshalb fehler- haft, weil damit samstags ein zehnminütiges Geläut zwischen 8:50 Uhr und 19:00 Uhr bewilligt worden sei, das Gutachten aber ein später, nämlich um 17:50 Uhr, einsetzendes geprüft habe und mithin die Immissionen früher als im Gutachten angenommen einsetzen würden, ist Folgendes festzuhal- ten. Der gesamte Samstag gilt gemäss der Vollzugshilfe als sensible Uhr- zeit. Die im angefochtenen Beschluss bewilligten Läutezeiten für den Samstag führen mithin bei Anwendung der Vollzugshilfe nicht zu einer an- deren lärmrechtlichen Beurteilung als im Gutachten vorgenommen. 8.3.3. Die Rekurrierenden 1 sind sodann der Auffassung, der tatsächliche Schall- pegel liege über den angenommenen 110 dB(A) und auch die angenom- mene Dämmung um 10 dB(A) sei nicht nachvollziehbar. Die Rekurrieren- den 1 verweisen dabei auf ein Gutachten der Empa, das Geläut der refor- mierten Kirche Gemeinde V. betreffend (act. 5.10). Das durch die private Rekursgegnerin eingereichte Lärmgutachten weise im Vergleich zum Em- pa-Gutachten, selbst wenn die angenommene Lärmdämmung um 10 dB(A) berücksichtigt werde, um 15 dB(A) tiefere LAF aus. Die Vorinstanz hin- max gegen erachtet die Lärmmessung in der Gemeinde V nicht mit dem vorlie- gend strittigen Geläut vergleichbar, da hier nur vier Glocken geplant seien, in Gemeinde V aber deren fünf ertönten. Den Rekurrierenden ist insoweit zuzustimmen, als im genannten Empa- Bericht bei einem 30 m vom Kirchturm entfernt gelegenen Empfangspunkt ein LAF von 79,8 dB(A) bis 80,6 dB(A) für die Zeitansage (Viertelstun- max den-, Halbstunden-, und Dreiviertelstundenschlag sowie Stundenschlag) und ein solcher von 92 dB(A) bzw. 95 dB(A) für das Frühläuten bzw. das sonn- und samstägliche 18 Uhr-Läuten gemessen wurde. Das Zeitschlagen erfolgte mit der Glocke 3 bzw. 1 und das 18-Uhr-Läuten mit allen fünf Glo- cken (vgl. act. 5.10. im Dossier G.-Nr. R4.2018.00079). Beim Gebäude Q- Stasse 14, welches A. und S.R. gehört und in etwa den gleichen Abstand zum geplanten Kirchturm wie der besagte Empfangspunkt im Empa- Gutachten aufweisen wird, wird hingegen im vorliegenden Lärmgutachten von einem LAF zwischen 70 dB(A) und 75 dB(A) ausgegangen (act. max R4.2018.00079 Seite 19
10.1.10., S. 9, Abbildung 3, im Dossier G.-Nr. R4.2018.00079). Würde die in dieser Berechnung vorgenommene Reduktion um 10 dB(A) (präsumierte Schalldämmung durch Verglasung des Glockenstuhls) dazugerechnet, würde sich ein Wert zwischen 80 dB(A) und 85 dB(A) ergeben. Einzig das von der Empa gemessene Früh- und 18-Uhr-Geläut schlägt über diesen Wert hinaus. Im Unterschied zum vorliegend strittigen Glockenturm erklan- gen beim 18-Uhr-Geläut jedoch fünf Glocken, während der streitbetroffene Glockenstuhl mit vier Glocken bestückt werden soll. Bei der in Gemeinde V für das Frühgeläut eingesetzten Glocke scheint es sich sodann um eine besonders laute gehandelt zu haben, liegen die LAF der Stundenschlä- max ge doch ansonsten durchgehend tiefer. Sodann zeigt auch ein Blick in den Bericht "Lärm von Kirchenglocken" von Mark Brink, Mathias Basner, Sarah Omlin und Reto Pieren, dass der angenommene Schallpegel von 110 dB(A) durchaus plausibel ist (act. 10.7, S. 34, im Dossier G.-Nr. R4.2018.00079). Der im Gutachten angenommene Schalldruckpegel LAF- in 1 m Distanz in der Höhe von 110 dB(A) ist daher nicht zu beanstan- max den. Die infolge der Verglasung angenommene Schalldämmung erscheint plausibel. 8.3.4. Die Rekurrierenden 1 monieren sodann, die Lärmbelastung für das Wohn- haus der Rekurrierenden A. und S.R., welches sich lediglich 30 m vom streitbetroffenen Kirchturm entfernt befinde, sei zu Unrecht nicht separat ausgewiesen worden. Die besagte Liegenschaft liegt in jenem Bereich, in welchem die Wahr- nehmbarkeit durch den Gutachter als "laut" beschrieben wurde. Für weitere Liegenschaften, welche sich im Umkreis von 65 m befinden, ist durch den Gutachter die gleiche Wahrnehmbarkeit prognostiziert worden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die besagte Liegenschaft nicht separat aufge- führt wurde, sondern vielmehr in der Gruppe "Distanz < 65 m" mitenthalten ist. 8.3.5. Weiter erachten die nämlichen Rekurrierenden das Läuteereignis ange- sichts der bewilligten Läutezeiten nicht mehr als seltenes Ereignis im Sinne der Vollzugshilfe. Es trifft zu, dass trotz erklärtem Verzicht auf das Frühge- läut mehr Läuteereignisse geplant und bewilligt wurden, als noch im Zeit- R4.2018.00079 Seite 20
punkt des Gutachtens angenommen worden war. Es ist daher zu prüfen, ob weiterhin ein seltenes Ereignis vorliegt. Wann das Läuteereignis als selten im Sinne der Vollzugshilfe zu bezeich- nen ist, ergibt sich aus dem vom BAFU zur Verfügung gestellten Excel-Tool zur Beurteilung von Alltagslärm. Diesem zufolge ist dann von einem selte- nen Ereignis auszugehen, wenn die Kirchenglocken ein paar Mal pro Tag läuten. Ein häufiges Geläut liegt hingegen bei einem regelmässigen, 20 mal pro Tag ertönenden Glockenschlag vor (vgl. www.bafu.admin.ch/bafu/de/- home/themen/laerm/publikationen-studien/publikationen/beurteilungalltags- laerm.html). Gemäss dem angefochtenen Beschluss ist an Sonntagen mit maximal drei Läuteereignissen zu rechnen. An Werktagen sind infolge des Verzichts auf das Frühgeläut deren zwei geplant. Samstags ist ein einmali- ges Geläut vorgesehen. Hinzu kommt das Geläut für Festgottesdienste, Hochzeiten und Beerdigungen, das insgesamt maximal 34 mal pro Jahr er- tönen darf. Das zulässige liturgische Geläut für Festtage ist im angefochte- nen Beschluss zwar nicht zahlenmässig beschränkt worden, doch erhellt die beispielhafte Aufzählung (Gründonnerstag, Osternacht und Weihnach- ten), dass es sich hierbei um hohe Feste handeln muss, welche nur verein- zelt anfallen. Zweifelsohne werden die streitbetroffenen Immissionen eine gewisse Regelmässigkeit aufweisen. Die Mehrheit der Ereignisse werden jedoch von kurzer Dauer sein, weshalb es vertretbar ist, wenn auch unter Berücksichtigung des neuen Läuteregimes von seltenen Ereignissen aus- gegangen wird. 8.3.6. Die Rekurrierenden 1 beanstanden sodann, dass zu Unrecht lediglich von einem impuls- und tonhaltigen Charakter des Lärms ausgegangen worden sei. Vielmehr sei von einer starken Impuls- und Tonhaltigkeit auszugehen. Impulse sind Schalle von kurzer Dauer, deren Pegel nach dem subjektiven Eindruck schnell und kurzzeitig ansteigen (vgl. hierzu Gerhard Mül- ler/Michael Möser, Taschenbuch der Technischen Akustik, 3. erweiterte und überarbeitete Auflage, Band I, Berlin Heidelberg 2004, S. 107). Ge- mäss dem vorgenannten Excel-Tool ist denn auch bei Schlägen und Schüssen eine starke Impulshaltigkeit anzunehmen. Das vorliegend zu be- urteilende Glockengeläut kann mit diesen beiden Beispielen nicht vergli- chen werden, zumal es im Gegensatz etwa zu einem Schuss nicht derart R4.2018.00079 Seite 21
kurzzeitig ansteigt. Tonhaltigkeit liegt dann vor, wenn innerhalb des Ge- räuschs Einzeltöne zu hören sind (Gerhard Müller/Michael Möser, S. 107; Bundesamt für Energie, Bericht über die Beurteilungshilfe zur Bestimmung der Tonhaltigkeit von Wärmepumpen nach Anhang 6 der Lärmschutz- Verordnung, April 2004 S. 1 - 2, www.aue.bs.ch/dam/jcr:41cc43e8-75bb- 4c12-8037.../Bericht_Tonhaltigkeit_BfE.pdf). Wenn der Gutachter ange- sichts des von den Kirchenglocken produzierten Klangteppichs lediglich von einem tonhaltigen und nicht stark tonhaltigen Geräusch ausgegangen ist, so ist dies nachvollziehbar. Die Rekurrierenden vermögen denn auch nicht darzulegen, weshalb das Geläut als stark tonhaltig qualifiziert werden müsste. 8.3.7. Die Rekurrierenden 1 führen weiter ins Feld, im Gutachten sei fälschlicher- weise den Personen mit erhöhter Empfindlichkeit keine Rechnung getragen worden. Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, basiert die einzelfallwei- se lärmrechtliche Beurteilung im Sinne von Art. 40 Abs. 3 LSV nicht auf subjektiven Empfindlichkeiten, sondern es ist eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzu- nehmen. Die lärmrechtliche Beurteilung hat von einer gewissen Dauerhaf- tigkeit zu sein und hat daher losgelöst von subjektiven Situationen zu erfol- gen. Die Nachbarschaft der lärmverursachenden Anlage zu einzelnen Kranken kann mithin nicht zu einer Änderung der lärmrechtlichen Beurtei- lung führen. Zu berücksichtigende sensible Personen im Sinne der Voll- zugshilfe liegen vielmehr dann vor, wenn Krankenhäuser oder ähnliche In- stitute von den Lärmimmissionen betroffen sind. Im Gutachten wurde daher zu Recht einzig beim Pflegezentrum in der Spalte "sensible Personen" ein Gewichtungsfaktor von +1 einberechnet. 8.3.8. Hinsichtlich der Empfängercharakteristik bringen die Rekurrierenden 1 wei- ter vor, das Quartier sei besonders ruhig, was mit einem Gewichtungsfaktor von +1 berücksichtigt werden müsse. Es trifft zu, dass der auf der T-Strasse verkehrende Bus lediglich werktags und auch an diesen Tagen pro Fahrtrichtung einzig 12 bzw. 13 Mal ver- kehrt. Auch ist die bauliche Umgebung gemäss dem Lärmkataster des ge- ografischen Informationssystems des Kantons Zürich (www.gis.zh.ch) nicht R4.2018.00079 Seite 22
besonders stark dem Strassenverkehrslärm ausgesetzt. Diese Eigenschaf- ten treffen aber auf unzählige im Kanton anzutreffende Wohnzonen der ES II zu. Ebenso ist es geradezu typisch für eine reine Wohnzone, dass weder Geschäfte noch Restaurants darin domiziliert sind. Auch hat es sich mitt- lerweile durchgesetzt, dass in Wohnzonen Tempo 30 gilt. Anlässlich des Lokaltermins liess sich jedoch feststellen, dass das Gebiet in der Südab- flugschneise des Flughafens Zürich liegt und teilweise mit erheblichem Fluglärm belastet ist. Die von der Piste 16 startenden Flugzeuge fliegen noch relativ tief über das hier massgebliche Quartier und drehen über die- sem nach Osten ab. Infolge der davon ausgehenden starken Fluglärmim- missionen mussten die Augenscheinteilnehmer ihre Ausführungen im Zeit- punkt solcher Überflüge jeweils gar kurz unterbrechen. Gesamthaft be- trachtet ist es daher keinesfalls zu beanstanden, dass der Gutachten von einem der Empfindlichkeitsstufe entsprechenden Hintergrundpegel und nicht von einem besonders ruhigen Quartier ausgegangen ist. 8.3.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den rekurrentischen Vorbringen, soweit sie das Gutachten inhaltlich anfechten, nicht gefolgt werden kann. Die im Gutachten vorgenommene Berechnung der Störung ist mithin kor- rekt. Es ist folglich davon auszugehen, dass in einem Umkreis von bis zu 150 m des Kirchturms während der Tagphase mit Immissionen zu rechnen ist, die zwischen den Planungs- und den Immissionsgrenzwerten liegen. Das Gleiche gilt – wegen der besonderen Empfängercharakteristik (sensib- le Personen) – hinsichtlich des rund 250 m vom Kirchturm entfernt gelege- nen Pflegezentrums. Wie im Gutachten selbst ausgeführt wird, kann mittels zusätzlicher Däm- mungen im Glockenstuhl die Lärmbelastung um 5 dB(A) bis 10 dB(A) redu- ziert werden. Selbst wenn die maximale Lärmminderung erreicht würde, würden in einer Distanz von näher als 65 m zum Kirchturm die Planungs- werte dennoch nicht eingehalten. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob Erleichterungen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 USG gewährt werden können. 8.4.1. Art. 25 Abs. 2 USG zufolge können, sofern ein öffentliches Interesse be- steht und die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen würde, Erleichterungen gewährt werden. R4.2018.00079 Seite 23
Gefragt wird mithin nach der Verhältnismässigkeit von lärmmindernden Massnahmen, was einer umfassenden Interessenabwägung bedarf. Das in der besagten Norm vorausgesetzte öffentliche Interesse kann unterschied- lichsten Zielsetzungen entsprechen. Zu berücksichtigen sind sodann eben- falls der lärmverursachenden Anlage entgegenstehende öffentliche Interes- sen. Das Interesse an der Erstellung der Anlage muss zudem das ebenfalls öffentlichen Interesse am Einhalten der zulässigen Belastungsgrenzwerte überwiegen. Auf Lärmschutzseite ist dabei dem Ausmass der Planungswer- tüberschreitung, der absoluten Höhe der Lärmbelastung sowie dem Um- fang des betroffenen Personenkreises Rechnung zu tragen. Der weitere Teilaspekt der vorzunehmenden Interessenabwägung beschlägt die Belas- tung für das Projekt, müsste es die Planungswerte einhalten. Es geht auch hier wie bei der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG um technische und betriebliche Einschränkungen sowie die wirtschaft- liche Tragbarkeit. Der Massstab bei Art. 25 Abs. 2 USG ist jedoch strenger. Es gilt hierbei zu berücksichtigen, dass sich mit betrieblichen Massnahmen praktisch immer die Planungswerte einhalten lassen. Zu fragen ist in die- sem Zusammenhang jedoch, ob derartige Massnahmen verhältnismässig sind und damit das öffentliche Interesse an der Anlage noch gewahrt ist. Sind nach vorgenommener Interessenabwägung Erleichterungen zu ge- währen, sind sie auf jenes Mass zu beschränken, welches nach Massgabe der Verhältnismässigkeit im konkreten Fall legitim ist. Mit anderen Worten, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 2 USG erfüllt sind, ist die Verursachung vermeidbaren Lärms nicht zulässig (vgl. zu alledem Ro- bert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Hrsg. Vereini- gung für Umweltrecht/Helen Keller, Zürich 1998 ff., Art. 25 Rz. 67 ff.). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss eine Interessenabwägung vorgenommen. Diese erfolgte, da sie von der Einhaltung der Planungswer- te ausging, im Lichte von Art. 11 Abs. 2 USG. Wie vorstehend ausgeführt, bedarf es auch bei der Anwendung des hier einschlägigen Art. 25 Abs. 2 USG einer solchen. Da sich die gemäss den beiden Normen vorzuneh- menden Interessenabwägungen sehr ähnlich sind, ist es nicht angezeigt, die Sache zwecks Vornahme einer Interessenabwägung im Sinne der zweitgenannten Norm an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es bestehen kei- ne Anhaltspunkte dafür, dass ihre Interessenabwägung anders ausgefallen wäre, wäre sie von über den Planungswerten liegenden Immissionen aus- gegangen. Vielmehr ist daher – unter Einbezug der vorinstanzlichen Argu- R4.2018.00079 Seite 24
mentation – zu prüfen, ob Gründe für eine Erleichterung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 USG gegeben sind. 8.4.2. Wie die Parteien selbst ausführen, ist das geplante Geläut teils bürgerlicher und teils liturgischer Natur. Unter ersteres fallen gemäss ständiger Recht- sprechung das Zeitschlagen (das hier nicht vorgesehen ist) sowie das Mor- gen-, Mittag- und Abendläuten. Zwar mag es zutreffen, dass einst dieses Geläut die Bevölkerung zum Beten anhalten sollte, wie dies die Rekurs- gegnerschaft ausführt. Indes hat es heutzutage diese Bedeutung gänzlich verloren, weshalb es anders als das Geläut nach bzw. vor Gottesdiensten, Beerdigungen, Hochzeiten oder anderen kirchlichen Handlungen nicht mehr dem kirchlichen Kultus zugerechnet werden kann. Es ist zunächst zu prüfen, ob das bürgerliche Geläut im bewilligten Ausmass zulässig ist. 8.4.3. Soweit ersichtlich hatte das Bundesgericht bis anhin stets über Lärmimmis- sionen von bereits bestehenden, altrechtlichen Anlagen zu befinden. Bei der Zulässigkeit derselben wurde dabei stets auch den örtlichen Gepflo- genheiten Rechnung getragen. Geprüft wurde dabei, ob in der betreffenden Gemeinde das Geläut althergebracht und auf eine grosse Akzeptanz in der Gemeinde traf (vgl. hierzu BGr 1C_383/2016 vom 13. Dezember 2017, E. 5.2. mit weiteren Hinweisen). Als öffentliches Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 USG für das bürgerliche Geläut lässt sich zweifelsohne die Tradition ins Feld führen, womit sich vorliegend die Frage stellt, ob eine da- hingehende Tradition vorliegt. Die Vorinstanz führt hierzu aus, auf dem betreffenden Gemeindegebiet herrsche hinsichtlich des nachgesuchten bürgerlichen Geläuts eine Traditi- on, da auch die in der gleichen Gemeinde niedergelassene evangelisch- reformierte Kirche morgens-, mittags- und abends läute. Ebenso könne zeitweise das Glockengeläut aus der Gemeinde W vernommen werden. Wie anlässlich des Lokaltermins festgestellt werden konnte, ist das Geläut der evangelisch-reformierten Kirche im Quartier der Rekurrierenden gut hörbar. Dass jene Kirche ähnliche Läutezeiten wie die nachgesuchten kennt, lässt auf eine im fraglichen Gemeindegebiet vorherrschende Traditi- on schliessen. Auch ist gerichtsnotorisch, dass das Mittag- und Abendläu- R4.2018.00079 Seite 25
ten – auf das Morgengeläut montags bis freitags wurde wie dargelegt mitt- lerweile verzichtet – auf eine jahrhundertealte Tradition zurückblicken kann und in unzähligen Gemeinden gelebt wird. Es kann mithin allgemein von einer starken Verankerung des besagten Geläuts in der Gesellschaft aus- gegangen werden. Soweit mit dem angefochtenen Beschluss dieses Geläut bewilligt worden ist, lässt sich dies auf das hierzulande herrschende Brauchtum stützen und ist ein dahingehendes öffentliches Interesse folglich zu bejahen. Dasselbe trifft auf das abendliche samstägliche Ein- bzw. das sonntägliche Ausläuten zu, welches in vielen Gemeinden praktiziert wird. Anders verhält es sich indes mit den beiden weiteren sonntäglichen Läutee- reignissen am Morgen und um die Mittagszeit. Wie schon ein Blick auf die von der Vorinstanz eingereichten Läuteordnungen anderer Gemeinden zeigt, ist ein eigentliches Morgen- und Mittagläuten, wie es montags bis freitags jeweils stattfindet, sonntags in der Regel nicht bekannt. Das sonn- tägliche Geläut erfolgt vielmehr jeweils im Zusammenhang mit den mor- gens stattfindenden Gottesdiensten und läutet damit die Messe ein bzw. aus. Diesem Zweck soll das hier nachgesuchte sonntägliche Morgen- bzw. Mittagläuten aber gerade nicht dienen, sind doch die liturgischen Läuteer- eignisse im angefochtenen Beschluss separat aufgeführt. Hinsichtlich die- ser beiden nachgesuchten Läuteereignisse liegt folglich kein schützenswer- tes öffentliches Interesse vor. Auf diese ist daher zu verzichten. Die Immissionen können sodann angesichts der baulichen Situation und der in der näheren baulichen Umgebung geltenden Empfindlichkeitsstufe nicht so weit reduziert werden, dass damit in der Nachbarschaft die Pla- nungswerte nicht mehr überschritten würden. Hierfür bedürfte es eine er- hebliche Herabsetzung der Emissionen, womit der eigentliche Zweck des Geläuts vereitelt würde. Unzweifelhaft lässt sich aber der Glockenstuhl weiter dämmen. Die ent- sprechende Auflage (Dispositiv-Ziffer 6) wurde denn auch von der privaten Rekursgegnerin akzeptiert. Gemäss dem Gutachten sollte eine Dämmung von 5 dB(A) bis 10 dB(A) möglich sein. Die Vorinstanz verzichtete auf das Festlegen eines bestimmten Dämmmasses. Sie verfügte einzig, die Glo- ckenstube sei seitlich und an der Decke weiter zu dämmen sowie die De- tailpläne seien zur Bewilligung einzureichen. Angesichts dessen, dass im Gutachten selbst davon ausgegangen wird, dass eine Dämmung von min- R4.2018.00079 Seite 26
destens 5 dB(A) möglich sein soll und diese Einschätzung auch unwider- sprochen geblieben ist, ist es geboten, die zu erreichende zusätzliche Dämmung auf mindestens 5 dB(A) festzulegen. Die besagte Auflage ist entsprechend zu ergänzen. Ebenso lassen sich mittels moderner Glockentechnik (beispielsweise Klöp- peldimensionierung, Aufhängung) die Immissionen mindern und, wie an- lässlich des Lokaltermins demonstriert wurde, ein angenehmer Klangtep- pich erzeugen. Im Gegensatz zu in alter Bauart betriebenen Glocken las- sen sich bei modernen Glocken die störenden Nachhall- und Anschlagge- räusche vermeiden. Die Vorinstanz verfügte im angefochtenen Beschluss denn auch, es sei die in Aussicht gestellte moderne Glockentechnik zum Einsatz zu bringen (Dispositiv-Ziffer 2). Aus den Baugesuchsunterlagen geht jedoch einzig hervor, dass bei der Beschaffung dem Klöppel, der Auf- hängungsart, der Glockenjochkonstruktion sowie den Läutmotoren Beach- tung geschenkt werde. Genauere Indikationen liegen nicht bei den Akten. Die Aufforderung, die private Rekursgegnerin habe moderne Glockentech- nik anzuwenden, ist daher zu unbestimmt. Sie ist vielmehr aufzufordern, entsprechende Unterlagen vor Baubeginn zur Bewilligung einzureichen. Dispositiv-Ziffer 2 ist entsprechend zu fassen. Des Weiteren ist – wie die von der Vorinstanz eingereichten und weitere publizierte (vgl. etwa www.kirche-thalwil.ch, www.kirchebruetten.ch) Läute- ordnungen zeigen – allgemein üblich, dass einzig das samstäglich Ein- bzw. sonntägliche Ausläuten mit allen Glocken geläutet, das tägliche Mit- tag- und Abendgeläut hingegen regelmässig nur mit einer Glocke erfolgt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb hier entgegen der in weiten Teilen des Kan- tons gelebten Tradition das Montag bis Freitag ertönende Mittag- und Abendgeläut mit allen vier Glocken erfolgen soll. Im Sinne einer Lärmreduk- tion ist es daher geboten anzuordnen, dass das Montag bis Freitag anfal- lende Mittag- und Abendläuten maximal mit zwei Glocken geläutet wird. Sodann bringen die Rekurrierenden zu Recht vor, dass der Zeitpunkt des Geläuts im angefochtenen Beschluss zu offen formuliert ist. Gestützt auf die ursprünglich von der privaten Rekursgegnerin beantragten Läutezeiten und den soeben gemachten Ausführungen sind die Läutezeiten wie folgt festzulegen: Montags bis freitags 11:00 Uhr und 19:00 Uhr, samstags 17:50 Uhr und sonntags 19:00 Uhr. R4.2018.00079 Seite 27
Wird der angefochtene Beschluss entsprechend den vorstehenden Ausfüh- rungen ergänzt bzw. neu gefasst, rechtfertigt es sich, Erleichterungen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 USG zu gewähren. Die Glockenschläge werden zu genau definierten Zeiten erfolgen und damit für die Nachbarn vorher- sehbar sein. Des Weiteren wird das bürgerliche Läuten maximal zwei Mal pro Tag anfallen und mit Ausnahme des am Wochenende erfolgenden Glo- ckengeläuts insgesamt sechs Minuten andauern und damit von sehr kurzer Dauer sein. Hinzu kommt, dass mit Statuierung der oben genannten Ne- benbestimmungen die Immissionen erheblich beschränkt werden. Ange- sichts des mit dem Geläut verfolgten öffentlichen Interesses ist die Beein- trächtigung der nachbarlichen Interessen in diesem Ausmass als verhält- nismässig zu erachten und das bürgerliche Geläut im entsprechenden Um- fange zuzulassen. Weitere lärmmindernde Massnahmen sind daher nicht angezeigt. 8.4.4. Ist wie dargelegt das bürgerliche Geläut unter Statuierung der dargelegten Nebenbestimmungen zulässig, trifft dies umso mehr auf das sporadisch auftretende liturgische Geläut zu (Dispositiv-Ziffern 1.4 und 1.5 des ange- fochtenen Beschlusses). Dieses unterliegt gemäss ständiger Rechtspre- chung dem Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 der Bun- desverfassung [BV]). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind daher die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die durch Eigentumsgaran- tie (Art. 26 BV) geschützten Befugnisse zur Nutzung der umliegenden Lie- genschaften gegeneinander abzuwägen (vgl. hierzu VB.2015.00127 vom
17. Dezember 2015, www.vgr.zh.ch). Das liturgische Geläut fällt im Durchschnitt nicht mehr als einmal pro Wo- che an. Die Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessen dadurch sind daher als relativ gering zu bezeichnen. Hingegen ist es für die private Re- kursgegnerin von grossem Interesse, ihre Gläubigen auf Gottesdiente oder andere religiöse Ereignisse aufmerksam zu machen. Ein Verbot des liturgi- schen Geläuts im beantragten Rahmen wäre daher als unverhältnismässig zu erachten. Hinzu kommt, dass die vorstehend aufgezeigten, zu verfügen- den Massnahmen (moderne Glockentechnik und Dämmung des Glocken- stuhls) sich auch hier auf das Immissionsmass auswirken werden. R4.2018.00079 Seite 28
8.4.5. Hinsichtlich der tagsüber noch strittigen Läuteereignisse ist daher zusam- menfassend festzuhalten, dass diese grundsätzlich – mit Ausnahme des sonntäglichen Morgen- und Mittagläuten – unter Statuierung der vorste- hend dargelegten Nebenbestimmungen zulässig sind. 9. Drei Läuteereignisse (Weihnachten 23:00 Uhr, Silvesternacht 23:40 Uhr und 00:01 Uhr) fallen in die Nachtphase. Im Gutachten wurden diese, da sie dem Gutachter nicht bekannt waren, nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz geht jedoch im angefochtenen Beschluss davon aus, dass damit das zuläs- sige Immissionsniveau nicht überschritten werde. Dem ist zuzustimmen. Es gilt zu berücksichtigen, dass an Weihnachten und Silvester die Bevölke- rung in der Regel länger aufbleibt und damit die Nachtruhe später einkehrt, weshalb das Glockengeläut nicht störend in Erscheinung tritt. Diese dreimal pro Jahr auftretenden Läuteereignisse sind daher hinzunehmen. Dies umso mehr, als die gemäss den obigen Ausführungen zu treffenden Lärmminde- rungsmassnahmen (Dämmung Glockenstuhl, moderne Glockentechnik) auch hier ihre Wirkung entfalten werden.
E. 10.1 Der Rekurrent 2 bringt weiter vor, die geplante Beleuchtung des Kirchturms sei unzulässig. Soweit mit dem angefochtenen Beschluss diese noch nicht bewilligt worden sein sollte, liege ein unzulässiges Splittingverbot vor. Er werde sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr dazu äussern können. Die Lichtimmissionen seien daher zu beschränken und Betriebszeiten fest- zulegen.
E. 10.2 Die Einhaltung grundlegender Baurechtsnormen, deren Verletzung eine Bauverweigerung rechtfertigt, muss nach dem Grundsatz der Einheit des baurechtlichen Entscheides in einem einzigen Baubewilligungsverfahren geprüft werden. Der baurechtliche Entscheid muss sich somit zu sämtlichen Punkten aussprechen, die für die Bewilligungsfähigkeit eines Projektes von ausschlaggebender Bedeutung sind. R4.2018.00079 Seite 29
Daraus folgt, dass eine Baueingabe, in der wesentliche Teile des Bauvor- habens fehlen, sei es ungewollt, sei es, weil sie erst in einem späteren Baubewilligungsverfahren beurteilt werden sollen, unvollständig ist. Die Baubehörde hat solche Baueingaben zur Verbesserung an die Bauherr- schaft zurückzuweisen (§ 313 Abs. 1 PBG). Bleibt es bei der Unvollständig- keit der Baueingabe, ist hierin in der Regel ein wesentlicher, zur Aufhebung der Baubewilligung führender Verfahrensmangel zu erkennen. Kein solcher Mangel liegt vor, wenn es um Aspekte des Bauvorhabens geht, die dem üblichen Bauverlauf entsprechend am besten einem späte- ren Bewilligungsverfahren vorbehalten bleiben. Demgegenüber dürfen grundlegende Aspekte eines Projektes nie vom baurechtlichen Hauptver- fahren abgespaltet werden. Die Aufteilung des Bewilligungsverfahrens muss zudem stets auf nachvollziehbaren Gründen beruhen. Überdies muss gewährleistet sein, dass der gesetzmässige Zustand bezüglich der in ein nachgeordnetes Verfahren verwiesenen Detailaspekte ohne weiteres er- reicht werden kann (VB.1999.00298, VB.1999.00299 und VB.1999.00304 in RB 2000 Nr. 95).
E. 10.3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss, in den kreuzförmig an- geordneten Nuten der Betonmauerscheiben sei der Einbau von LED- Profilen vorgesehen. Weder Lichtfarbe noch Intensität der Beleuchtung sei- en jedoch bekannt. Vor Baufreigabe sei die Lichtanlage zu definieren und zur Bewilligung einzureichen. Entsprechend wurde Dispositiv-Ziffer 7 abge- fasst. Bei der geplanten Lichtanlage handelt es sich nicht um einen für das Bau- vorhaben wesentlichen Teil. Der Turm lässt sich auch ohne die Anlage rea- lisieren, weshalb diese nicht zwingend mit dem angefochtenen Beschluss geprüft werden musste. Diese kann vielmehr einem späteren Bewilligungs- verfahren vorbehalten werden. Wenn der Rekurrent 2 deshalb ein unzulässiges Splittingverbot annimmt, weil es ihm nicht möglich sein soll, später gegen eine allfällige Bewilligung für die Lichtanlage vorzugehen, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine ent- sprechende Bewilligung wird ihm eröffnet werden müssen (§ 316 PBG). Hiergegen stehen ihm die üblichen Rechtsmittel zur Verfügung. R4.2018.00079 Seite 30
Den diesbezüglichen rekurrentischen Auffassungen kann damit nicht ge- folgt werden. Soweit der Rekurrent bereits zum jetzigen Zeitpunkt Anord- nungen zur Anlage getroffen haben möchte, sind seine Ausführungen ver- früht und ist auf seinen Rekurs diesbezüglich nicht einzutreten.
E. 11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurse teilweise gutzuheis- sen sind. Demgemäss sind die Dispositiv-Ziffern 1.1. bis 1.3. sowie die Dis- positiv-Ziffern 2 und 6 gemäss den vorstehenden Erwägungen neu zu fas- sen bzw. zu ergänzen. Aufgrund des Verzichts auf das morgendliche Ge- läut von Montag bis Freitag drängt sich aus Gründen der Transparenz ebenfalls eine Anpassung des Dispositivs auf. Diesbezüglich sind die Re- kurse als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Im Übrigen sind die Rekurse abzuweisen, der Rekurs im Verfahren G.-Nr. R4.2018.00082, so- weit darauf einzutreten ist. 12.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Rekurrierenden 1 und dem Rekurrenten 2 je zu 3/8 aufzuerlegen, wobei die Rekurrierenden 1 für den auf sie entfallenden Kostenanteil solidarisch haften. Der Vorinstanz und der privaten Rekursgegnerin sind die Verfahrenskosten je zu 1/8 zu überbinden (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 3 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Im Lichte des vorliegend gegebenen tatsächlichen Streitinteresses, des ge- tätigten Verfahrensaufwandes (zweiter Schriftenwechsel, Referentenau- genschein), des Umfangs des vorliegenden Urteils und der Vereinigung R4.2018.00079 Seite 31
mehrerer Rekursverfahren ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 8'000.-- festzuset- zen (BGr 1C_566/2015 vom 18. Februar 2016, E. 2; BGr 1C_244/2013 vom
4. Juli 2013, E. 4; BRGE II Nrn. 0162 und 0163/2012 vom 23. Oktober 2012, E. 16, in BEZ 2014 Nr. 36; Entscheid bestätigt mit VB.2012.00774 vom 22. August 2013, dieser bestätigt mit BGr 1C_810/2013 vom 14. Juli 2014; www.baurekursgericht-zh.ch). 12.2. Die Parteien beantragen die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu ei- ner angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei ver- pflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sach- verhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte o- der den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Umtriebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zu- sprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom
E. 16 Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend der privaten Rekurs- gegnerin zulasten der Rekurrierenden 1 und des Rekurrenten 2 eine dem Verfahrensausgang entsprechend reduzierte Umtriebsentschädigung zuzu- sprechen. Angemessen erscheint ein Betrag von insgesamt Fr. 1'500.--. Da die Umtriebsentschädigung pauschal festgelegt wird, entfällt die Zuspre- chung eines Mehrwertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56; www.baurekursgericht-zh.ch). Den Re- kurrierenden steht hingegen keine Umtriebsentschädigung zu. Die Vorinstanz beantragt die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Stehen sich im Verfahren private Parteien mit gegen- sätzlichen Begehren gegenüber, so wird die Gemeinde im Falle des Unter- liegens in der Regel nicht entschädigungspflichtig (§ 17 Abs. 3 VRG). Um- gekehrt entfällt im Falle des Obsiegens auch ein entsprechender Entschä- digungsanspruch. Gründe, von dieser Regel abzuweichen, sind vorliegend nicht gegeben. Demnach ist der Vorinstanz keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. R4.2018.00079 Seite 32
[….] R4.2018.00079 Seite 33
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Baurekursgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung G.-Nrn. R4.2018.00079 und R4.2018.00082 BRGE IV Nrn. 0208/2018 und 0209/2018 Entscheid vom 20. Dezember 2018 Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Baurichter Urs Hany, Baurichter Andreas Madianos, Gerichtsschreiber Daniel Schweikert in Sachen Rekurrierende R4.2018.00079
1. S.G., [….]
2. G.S., [….]
3. A. und S.R., [….] alle vertreten durch [….] R4.2018.00082 R.M., [….] vertreten durch [….] gegen Rekursgegnerinnen
1. Baubehörde X, [….] vertreten durch [….]
2. Kirchgemeinde Y, [….] vertreten durch [….] betreffend Baubehördenbeschluss vom 18. April 2018; Baubewilligung für Neubau freistehender Kirchturm mit teilverglaster Glockenstube, [….] ______________________________________________________
hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 18. April 2018 erteilte die Baubehörde X der Kirchge- meinde Y die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines freistehen- den Kirchturms [….]. B. Hiergegen erhoben mit gemeinsamer Eingabe vom 25. Mai 2018 S.G., G.S., sowie A. und S.R. (nachfolgend: Rekurrierende 1) Rekurs mit den fol- genden Anträgen: "1. Der Bauentscheid der Baubehörde X vom 18. April 2018 in Sachen Kirchgemeinde Y, betreffend Baugesuch-Nr. 2018-0001, sei aufzuhe- ben und die baurechtliche Bewilligung zu verweigern.
2. Es sei ein Augenschein durchzuführen.
3. Den Rekurrierenden sei eine angemessene Prozessentschädigung zu- zusprechen.
4. Die Kosten des Rekursverfahrens seien den Rekursgegnern aufzuerle- gen.
5. Es sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen." Vom Rekurseingang wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2018 (Dos- sier G.-Nr. R4.2018.00079) Vormerk genommen und das Vernehmlas- sungsverfahren eröffnet. Die Vorinstanz und die private Rekursgegnerin nahmen mit Eingaben vom
27. bzw. 29. Juni 2018 Stellung und schlossen darin auf Abweisung des Rekurses soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrierenden. Die Rekurrierenden replizierten mit Eingabe vom 20. Juli 2018 und ergänz- ten ihren ersten Antrag wie folgt: "Eventuell sei nur Dispositiv Ziffer 1 des Bauentscheids der Baubehörde X vom 18. April 2018 in Sachen Kirchgemeinde Y, betreffend Baugesuch Nr. 2018-0001, aufzuheben und seien der Rekursgegnerin gar keine Läutezei- R4.2018.00079 Seite 2
ten zu bewilligen und der Rekursgegnerin das Läuten der Glocken zu un- tersagen." Die Duplik der privaten Rekursgegnerin erfolgte am 13. August 2018. Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf das Einreichen einer solchen. C. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 erhob R.M. (hernach: Rekurrent 2) ebenfalls Rekurs und stellte die folgenden Anträge: "1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben;
2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid so abzuändern, dass auf das werktägliche Geläut um 07:00 Uhr, 11:00 Uhr und 19:00 Uhr zu verzichten und dieses zu verbieten sei, und die Beleuchtung des Kirch- turms mittels Ansetzung von Betriebszeiten auf die Zeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr beschränkt sowie auf eine angemessene Helligkeit gedimmt wird;
3. Es sei ein Abteilungsaugenschein durchzuführen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zugunsten des Rekurrenten." Am 29. Mai 2018 wurde vom Rekurseingang unter der G.- Nr. R4.2018.00082 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfah- ren eröffnet. Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 27. Juni 2018 zum Rekurs Stellung und schloss darin auf Abweisung des Rekurses soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten. Ebenfalls auf Abweisung unter den nämlichen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen schloss die Bauherrin in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2018. Die Replik erfolgte am 25. Juli 2018. Die Vorinstanz und die private Re- kursgegnerin duplizierten mit Eingaben vom 31. Juli 2018 bzw. 17. August 2018. D. Am 3. Oktober 2018 führte eine Delegation des Baurekursgerichts im Bei- sein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. R4.2018.00079 Seite 3
Im Anschluss daran wurde das Verfahren zwecks Führung von Parteige- sprächen bis 8. November 2018 sistiert. E. Mit Eingabe vom 9. November 2018 teilte die private Rekursgegnerin den Verzicht auf das morgendliche Geläut (07:00 Uhr) von Montag bis Freitag mit. Es kommt in Betracht: 1. Da sich beide Rekurse gegen das nämliche Bauvorhaben richten und darin weitgehend die gleichen Rechtsfragen aufgeworfen werfen, sind die Rekur- se aus verfahrensökonomischen Gründen zu vereinigen. 2. Die private Rekursgegnerin plant den Bau eines Glockenturms. Dieser soll nahe der nördlichen Grundstücksgrenze zu stehen kommen, einen Grund- riss von 3,60 m x 3,60 m und eine Höhe von insgesamt 18,02 m aufweisen, wobei sich der Glockenstuhl ab einer Höhe von 12 m befindet. Er soll mit insgesamt vier Glocken bestückt werden. Die Bauparzelle liegt in der Zone für öffentliche Bauten (Oe), ist der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II zuge- schieden und befindet sich im Kreuzungsbereich der T- und der Q-Strasse. Sie ist mit der römisch-katholischen Kirche und dem dazugehörigen Kirch- gemeindehaus überstellt. Im Weiteren ist die Parzelle von zur Wohnzone (ES II) gehörenden, überbauten Grundstücken umgeben. Unweit nördlich bzw. südlich des Grundstücks befindet sich eine grossflächige, zur Reser- vezone gehörende Wiese sowie ein Schulhaus. In rund 225 m Luftlinie süd- lich des geplanten Turms liegt sodann ein Pflegeheim. R4.2018.00079 Seite 4
3. Die Vorinstanz bringt sinngemäss vor, die Rekurrentin S.R. sei nicht zum Rekurs zuzulassen, da lediglich ihr Ehemann das Gesuch nach § 315 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) gestellt habe. Gemäss § 315 Abs. 1 PBG hat, wer Ansprüche aus dem Planungs- und Baugesetz wahrnehmen will, innert 20 Tagen seit der Publikation des Bau- vorhabens, d.h. während der öffentlichen Auflage des Baugesuchs (§ 314 Abs. 4 PBG), bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen. Wer den Entscheid nicht rechtzei- tig verlangt, hat sein Rekursrecht verwirkt. Ratio legis von § 315 PBG besteht in der Verfahrensbeschleunigung und der Rechtssicherheit. Mit der möglichst frühen Kenntnis allfällig drohender Rekurse soll dem Bauherrn Gelegenheit gegeben werden, einen Rechts- mittelstreit durch entsprechende Vorkehrungen wie Einigungsverhandlun- gen oder Projektänderungen zu verhindern. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Kreis potentieller Rekurrenten nach Abschluss des Auflagever- fahrens namentlich bekannt ist. Deshalb muss auch ein allfälliges Vertre- tungsverhältnis bereits im schriftlichen Zustellbegehren zum Ausdruck kommen. Ausgenommen davon sind gesetzliche Vertretungen unter Ehe- leuten (Art. 166 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]) oder einer eingetragenen Partnerin bzw. eines eingetragenen Partners (Art. 15 Bun- desgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paa- re [PartG]) sowie jene unmündiger Kinder durch ihre Eltern (Art. 304 ZGB, vgl. hierzu RB 1993 Nr. 53, Martin Bertschi in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem zu §§ 21 – 21a Rz. 11). Dass lediglich ihr Ehemann das Begehren gestellt hat, kann daher der Rekurrentin S.R. nicht zum Nachteil gereichen. Aufgrund der nachbarlichen Beziehung der Rekurrierenden und der vorge- brachten Rügen (zu erwartende übermässige Lärmimmissionen) ist die Re- kurslegitimation aller Rekurrierenden im Sinne von § 338a PBG zu bejahen. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Rekurse einzutreten. Soweit dies auf einzelne Begehren nicht zu- treffen sollte, wird dies bei der Behandlung der dazugehörigen Rügen dar- zulegen sein. R4.2018.00079 Seite 5
4. Der Rekurrent 2 beantragt die Durchführung eines Abteilungsaugen- scheins. Gemäss § 17 der Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG) kann der Spruchkörper die Durchführung von Augenscheinen dem Referenten bzw. der Referentin übertragen. Dies bedeutet, dass prinzipiell das Baurekursgericht entscheidet, ob ein Referenten- oder ein Abteilungs- augenschein durchgeführt werden soll (anders § 12 Abs. 2 altVerordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissio- nen). Die neue Regelung deckt sich mit der im Zivilprozess geltenden Be- stimmung, wonach das Gericht die Beweisabnahme an eines oder mehrere seiner Mitglieder delegieren kann (Art. 155 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Aus Zeit- und Kostengründen ist beim Baurekursgericht der Referentenau- genschein die Regel. Die tatsächlichen Feststellungen werden dabei foto- grafisch und durch Protokolleinträge zuhanden der weiteren Mitglieder des Spruchkörpers dokumentiert. Das Verwaltungsgericht stellt bekanntlich bei seinen Entscheiden ebenso regelmässig auf die Fotos des Baurekursge- richts ab und verzichtet auf einen eigenen Augenschein. Anlässlich des Lokaltermins ging es lediglich darum, die Lärmvorbelastung im Quartier zu eruieren. Es war mithin u.a. festzustellen, wie sich das Quar- tier präsentiert, wie hoch das Verkehrsaufkommen im Quartier ist und ob das Geläut der reformierten Kirche hörbar ist. Hierbei handelt es sich um Feststellungen, die sich zuhanden der fachkundigen Abteilung gut in Worte fassen bzw. anhand von Fotos dokumentieren lassen. Ein Abteilungsau- genschein war daher nicht notwendig. Besondere Gründe im Sinne von Art. 155 Abs. 2 ZPO, die eine Beweisabnahme durch die gesamte Abtei- lung erheischt hätten, wurden vom Rekurrenten 2 nicht substanziiert gel- tend gemacht. Auf die Durchführung eines Abteilungsaugenscheins konnte damit verzichtet werden. 5. Die Rekurrentin beabsichtigte zunächst folgende Läutezeiten, wofür sie auch vor Baugesuchseinreichung ein Lärmgutachten erstellen liess. R4.2018.00079 Seite 6
Werktage:
- 07:00 Uhr 3 Minuten
- 11:00 Uhr 3 Minuten
- 19:00 Uhr 3 Minuten Wochenende:
- Samstag 17:50 Uhr 10 Minuten
- Sonntag 08:55 Uhr 5 Minuten
- Sonntag 09:50 Uhr 10 Minuten
- Sonntag 19:00 15 Minuten Das am 14. März 2018 bei der Vorinstanz eingereichte Gesuch umfasste alsdann die folgende Läuteordnung, welche auch unverändert Eingang in den angefochtenen Beschluss fand (wiedergegeben ist das Dispositiv): "1.1. An Werktagen (Montag bis Freitag): Dreimal während jeweils drei Mi- nuten, beginnend frühestens um 07.00 Uhr und endend spätestens um 19.05 Uhr. 1.2. Am Samstag: Einmal während zehn Minuten, beginnend frühestens um 08.05 Uhr und endend spätestens um 19.00 Uhr. 1.3. Am Sonntag: Einmal während fünf Minuten, einmal während zehn Mi- nuten und einmal während 15 Minuten, beginnend frühestens um 08.55 Uhr und endend spätestens um 19.15 Uhr. 1.4. Zusätzlich liturgisches Geläut tagsüber (zwischen 08.00 Uhr und 19.00 Uhr) während höchstens 15 Minuten pro Anlass bei Festgottes- diensten (maximal zweimal pro Jahr), bei Hochzeiten (maximal fünf- mal pro Jahr) und bei Beerdigungen (maximal 25-mal pro Jahr). 1.5. Zusätzlich liturgisches Geläut bei Festtagen während höchstens 15 Minuten pro Anlass, wie Gründonnerstag um 20.00 Uhr, Oster- nacht um 21.00 Uhr, Weihnachten (24.12.) um 23.00 Uhr. 1.6. Silvesternacht um 23.40 Uhr während 17 Minuten und um 00.01 Uhr während 20 Minuten. 1.7. Allfällige Änderungen und Erweiterungen der Läutzeiten sind bewilli- gungspflichtig." Im angefochtenen Beschluss wurden alsdann u.a. noch folgende Anord- nungen verfügt (Dispositiv-Ziffern 2 und 6): "2. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die in Aussicht gestellte moderne Glockentechnik (siehe Erwägung g) zum Einsatz zu bringen." "6. Gemäss Erwägung g) ist die Glockenstube (Seitenwände und Decke) zusätzlich zu dämmen. Die entsprechenden Detailpläne sind (3-fach) zur Bewilligung einzureichen." R4.2018.00079 Seite 7
Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Ziff. 1.1. das sog. Morgen-, Mittag- und Abendläuten bewilligt wurde. 6. Die private Rekursgegnerin erklärte ihren Verzicht auf das morgendliche Geläut von Montag bis Freitag. Davon ist im Sinne eines Bauverzichts Vormerk zu nehmen. Die Rekursverfahren sind diesbezüglich als gegen- standslos geworden abzuschreiben. 7.1. Im angefochtenen Beschluss wird auf das von der privaten Rekursgegnerin in Auftrag gegebene und bei den Baugesuchsakten liegende Gutachten verwiesen und erwogen, dass eine Beurteilung strikte nach der vom Bun- desamt für Umwelt BAFU im Jahre 2014 herausgegebenen Vollzugshilfe zur Beurteilung von Alltagslärm (nachfolgend: Vollzugshilfe) zu streng aus- falle. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die Störwirkung der Glo- cken in Grenzen halte. Im Nachgang zum Gutachten habe die private Re- kursgegnerin das Gesuch um zusätzliches liturgisches Geläut gestellt, wel- ches auch teilweise in den Nachtstunden anfallen werde. Als Nachtphase wird im angefochtenen Beschluss gestützt auf die kommunale Polizeiver- ordnung von der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr ausgegangen. Im Rahmen der Interessenabwägung wird ausgeführt, die drei beantragten Läutezeiten in der Nachtphase (24. Dezember und in der Neujahrsnacht) seien bewilligungsfähig, da dieses Geläut den örtlichen Gepflogenheiten entspreche und sich auf zwei Nächte beschränke. Das Gutachten habe das liturgische Geläut nicht untersucht. Dennoch seien die Schlussfolgerungen im Gutachten auch auf dieses übertragbar. Das liturgische Geläute be- schränke sich nämlich auf 37 Ereignisse pro Jahr. Zudem stehe dieses Ge- läut unter dem Schutz der Kultus- und Religionsfreiheit. Gestützt auf das Vorsorgeprinzip sei jedoch zu verlangen, dass der Glockenstuhl zusätzlich gedämmt werde. 7.2. Die Rekurrierenden 1 bringen zusammengefasst vor, die Bauherrin sei zwar verpflichtet worden, eine moderne Glockentechnik anzubringen, doch sei diese Anordnung nicht hinreichend definiert worden. Ebenso sei nicht R4.2018.00079 Seite 8
festgelegt worden, wie hoch die zusätzliche Dämmung auszufallen habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Gemeinde nicht einen ma- ximal zulässigen Schallpegel statuiert habe. Auch der Einbau moderner Glockentechnik könne nicht sicherstellen, dass eine bestimmte Lautstärke nicht überschritten werde, da über die Steuerung auch ein starker Anschlag programmiert werden könne. Die röm.-kath. Kirchgemeinde komme nun seit 50 Jahren ohne Glockengeläut aus. Für die hier massgebliche Kirch- gemeinde sei mithin das Glockengeläut nicht von grosser Bedeutung. Es liege keine entsprechende örtliche Tradition vor. Auch komme der Kirch- turm in einem besonders ruhigen Quartier zu stehen, welches weit ruhiger sei als andere Quartiere der ES II. So weise die Q-Strasse kaum Durch- gangsverkehr auf und seien im Quartier auch keine Geschäfte, Restaurants oder ähnliches vorhanden. Die Glocken der in der gleichen Gemeinde situ- ierten reformierten Kirche seien hier kaum zu hören. Lediglich das Glo- ckengeläut der Z-Kirche sei je nach Wetterlage sehr leise wahrnehmbar. Weiter sei zu berücksichtigen, dass einzig 75 Mitglieder der 6'647 stimmbe- rechtigen Kirchgemeindemitglieder der Kirchgemeindeversammlung beige- wohnt hätten, an welcher der Bau des Turmes beschlossen worden sei. Ein sehr geringer Anteil der Bevölkerung habe folglich ein Interesse am Glo- ckengeläut. Des Weiteren erachten sie die im Gutachten getroffenen An- nahmen als fehlerhaft (vgl. hierzu E. 8.2.2). Bei der Interessenabwägung sei sodann zu berücksichtigen, dass lediglich das liturgische Geläut dem Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit unterliege. Das vorgesehene bürgerliche Geläute lasse sich daher in keiner Weise rechtfertigen. Aber auch ersteres sei nur unter sehr strengen Auflagen (modernste Glocken- technik, Begrenzung des maximalen Schallpegels) bewilligungsfähig. 7.3. Der Rekurrent 2 führt zunächst aus, dass sich die Erwägungen lit. g des angefochtenen Entscheids nicht mit den bewilligten Läutezeiten decken würden. So sei namentlich samstags ein deutlich früher einsetzendes Ge- läut bewilligt worden als in den Erwägungen genannt werde. Dasselbe tref- fe auch auf die im Gutachten gemachten Annahmen zu. Weiter sei das Gutachten insoweit unzutreffend, als darin davon ausgegangen werde, dass es sich um einen schönen Klang handle. Dies sei aber eine rein sub- jektive Einschätzung. Auch werde im Gutachten die Umgebung willkürlich in fünf Gebiete aufgeteilt und gelange der Gutachter alsdann zum Schluss, dass "nur" in zwei dieser Gebiete störende Belastungen zu erwarten seien. R4.2018.00079 Seite 9
Es liege jedoch in der Natur der Sache, dass sich die störenden Immissio- nen auf wenige Punkte beschränkten und nicht das gesamte Gemeindege- biet davon betroffen sei. Des Weiteren müsse in der nächsten Umgebung des streitbetroffenen Turms und mithin bei der rekurrentischen Parzelle nicht nur mit Immissionen zwischen den Planungs- und Immissionsgrenz- werten, sondern mit solchen zwischen Immissions- und Alarmgrenzwerten oder gar mit Werten über letzteren gerechnet werden. Wenn das Gutachten bei der rekurrentischen Liegenschaft mit lediglich einer störenden Lärmbe- lastung rechne, so sei dies falsch. Dies sei darauf zurückzuführen, dass im Berechnungsmodell des Gutachtens die Wahrnehmbarkeit der Störung so- wie der Ausgangspunkt des Lärms auf einer Höhe von 4,5 m angenommen worden sei. Da das Glockengeläut die Immissionsgrenzwerte überschreite, müssten besondere Gründe für Erleichterungen vorliegen (Art. 25 Abs. 2 LSV). Der angefochtene Beschluss setze sich damit aber nicht auseinan- der. Im Übrigen werde im Gutachten ausgeführt, dass die Abschirmung des Glockenturms Richtwirkungen aufweisen könne, die nicht modellierbar sei- en. Auch sei der Gutachter der Auffassung, weitere Lärmminderungsmass- nahmen seien nicht möglich. Die Erwägung im angefochtenen Beschluss, die Immissionen liessen sich mit weiteren Lärmschutzmassnahmen um 5 - 10 dB(A) herabsetzen, seien daher falsch. Des Weiteren bringt der Rekur- rent 2 vor, dass keine überwiegenden Interessen für das bürgerliche Läuten vorlägen, bestehe doch etwa auch keine dahingehende Tradition. 7.4. Die Vorinstanz hält den Ausführungen der Rekurrierenden 1 entgegen, aus Erwägung lit. g gehe klar hervor, welche Massnahmen bezüglich Glocken- technik zu treffen seien. Zudem handle es sich vorliegend um eine Toner- zeugung mittels Klöppel (Glockengeläut), weshalb nicht auf die Glocken geschlagen werde. Wie stark sich eine zusätzliche Dämmung auswirke, könne kaum im Voraus berechnet werden. Es sei der Bauherrin überlas- sen, wie sie die Massnahmen umsetzen wolle. Die Baubehörde habe aber die Einreichung entsprechender Detailpläne vor Baufreigabe verlangt. Mit den bewilligten Läutezeiten werde es maximal zu einem viermaligen, kur- zen Läuten pro Tag kommen. Die Betriebszeiten seien daher stark einge- schränkt worden. Das Gutachten sei in Übereinstimmung mit der Vollzugs- hilfe des BAFU und dem dazugehörigen Excel-Tool ausgearbeitet worden. Auch handle es sich vorliegend nicht um ein besonders ruhiges Quartier. Vielmehr verkehre auf der T-Strasse morgens und abends viermal stündlich R4.2018.00079 Seite 10
der Bus und befinde sich in unmittelbarer Nähe das Schulhaus Q. Das litur- gische und bürgerliche Geläut sei im Kanton Zürich verbreitetes Allgemein- gut. Auch in der hier massgeblichen Gemeinde habe es Tradition. Es sei sodann fraglich, ob das Morgen-, Mittags- und Abendgeläut entgegen bis- heriger Rechtsprechung nicht auch unter dem Schutz der Glaubens- und Religionsfreiheit stehen müsse. Es sei zudem eine hinreichende Interes- senabwägung vorgenommen worden. Da das Glockengeläut nach einem festen Zeitplan erfolgen werde, sei es voraussehbar und überdies von einer konstanten Intensität. Hinsichtlich der Vorbringen des Rekurrenten 2 führt die Vorinstanz im We- sentlichen vernehmlassungsweise aus, im angefochtenen Beschluss habe sie sich sehr wohl mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass sich die im Gutachten untersuchten Läutezeiten mit den schlussendlich beantragten nicht vollständig decken würden. Auch sei die Lärmbelastung korrekt beur- teilt worden. 7.5. Die private Rekursgegnerin bringt vernehmlassungsweise ergänzend zur Baubehörde vor, das Kirchengeläut habe sich ins Bewusstsein der Men- schen eingeprägt und sei für viele ein Wohlklang. Für weite Teile der Be- völkerung gehöre das Glockengeläut zum festen Tagesablauf. Bis anhin hätten die Glocken der reformierten Kirche das Glockengeläut für liturgi- sche Anlässe in der katholischen Kirche übernommen. Ob eine Tradition bestehe, dürfe nicht auf das streitbetroffene Quartier beschränkt untersucht werden. Vielmehr sei das gesamte Gemeindegebiet zu betrachten. Würde anders entschieden, könnten nirgends neue Kirchen mit Glockentürmen er- stellt werden. Das Glockengeläut deshalb zu verbieten, weil die Bevölke- rung hinsichtlich Lärm sensibilisiert sei und eine bestimmte Anzahl Perso- nen kein oder kein enges Verhältnis zur Kirche pflege, sei eine unzulässige Anwendung des Umweltschutzgesetzes. Zudem seien bereits mehrere Massnahmen zur Lärmminderung vorgesehen (Reduktion der Anschlagin- tensität, Reduktion des Schallpegels an der Glocke, spezielle Klöppelform und sog. Fallklöppeltechnik). Sodann komme auch noch eine Schwin- gungsisolation in Frage. Des Weiteren führten die massiven seitlichen Be- tonwände sowie das Verbundsicherheitsglas zu einer weiteren Reduktion der Lärmimmissionen. Der von den Betonwänden ausgehenden lärmmin- dernden Wirkung sei im Gutachten im Übrigen nicht Rechnung getragen R4.2018.00079 Seite 11
worden. Es gehe vielmehr davon aus, dass die Quelle in alle Richtung gleich stark abstrahle. Das Quartier sei auch nicht besonders ruhig, liege es doch etwa im Einzugsgebiet des Flughafens Zürich. Auch könnten nicht die im Anhang der LSV enthaltenen Grenzwerte für die lärmrechtliche Beurtei- lung des Glockengeläuts herangezogen werden, da diese auf Mittelungs- pegel beruhten, beim Glockengeläut aber auf Maximalpegel abgestellt wer- de. Im Übrigen definiere die Vollzugshilfe keine allgemein gültigen Grenz- werte, sondern diene als Beurteilungshilfe. 7.6. Replizierend bringen die Rekurrierenden 1 u.a. vor, dass die Glocken fünf bis fünfzehn Minuten läuten würden. Der Dauer des Geläuts müsse bei deren Lärmbeurteilung ebenfalls Rechnung getragen werden. Der Rekurrent 2 führt in seiner Replik aus, mit den bewilligten Läutezeiten werde es der privaten Rekursgegnerin ermöglicht, den Zeitpunkt des Glo- ckengeläuts fast frei zu bestimmen. Wenn schon eine Tradition geltend gemacht werde, so müsse sich das Glockengeläut auch auf die angeblich tradierten Läutezeiten beschränken. Die verfügten schalldämmenden Mas- snahmen seien zudem ungenügend, da die Auswirkungen der verfügten Massnahmen nicht bekannt seien. Die tabellarische Darstellung im Gutach- ten zeige sodann, dass in drei der fünf Gebiete störende Immissionen zu erwarten seien. Wenn im Gutachten zusammenfassend festgehalten wer- de, lediglich in zwei Gebieten würden diese Immissionen auftreten, so sei dies falsch. Im Gutachten werde sodann selbst ausgeführt, dass die Aus- wirkungen der Betonwände nicht modellierbar seien. Sie könnten daher auch für das rekurrentische Grundstück zu störenden Schallreflexionen füh- ren. Das Argument der Tradition könne hier nicht verfangen, weil ein neuer Kirchturm zur Diskussion stehe. Die Vorinstanz verkenne, dass das Um- weltschutzgesetz an neue Anlagen erhöhte Anforderungen stelle. 7.7. Die private Rekursgegnerin bringt duplizierend vor, im Rahmen der Prüfung der noch einzureichenden Detailpläne könne die Baubehörde ihre Kontroll- funktion wahrnehmen und allfällige weitere Massnahmen konkretisieren oder verlangen. Die Festlegung eines maximal zulässigen Grenzwertes sei schon deshalb nicht möglich, weil die Lärmschutzverordnung für das Glo- ckengeläut keine Grenzwerte kenne. Schon gar nicht könne von einem in R4.2018.00079 Seite 12
der ES II allgemein geltenden Planungswert von 55 dB(A) gesprochen wer- den. Würden die untersuchten Läuteereignisse auf die gesamte Tagesperi- ode verdünnt, wie dies in der LSV etwa für Strassenlärm vorgesehen sei, würden die Beurteilungspegel deutlich tiefer ausfallen als im Gutachten an- genommen. Hinsichtlich der Akzeptanz des Glockengeläuts sei zu bemer- ken, dass lediglich fünf Personen gegen das geplante Bauvorhaben rekur- riert hätten. Der übrige Teil der Bevölkerung sei mithin keineswegs negativ eingestellt. Des Weiteren gelte es zu beachten, dass das Morgen-, Mittags- und Abendgeläut einen kultisch, religiösen Hintergrund habe, sei damit doch die Bevölkerung einst zum Gebet gerufen worden. 7.8. Anlässlich des Lokaltermins hielten die Parteien an ihren im Rahmen des Schriftenwechsels gemachten Ausführungen fest. Seitens der privaten Re- kursgegnerin wurde anhand von Tonaufnahmen der klangliche Unterschied von alten und modernen, den neuesten Technologien entsprechenden Glo- cken aufgezeigt. 8.1. Das Glockenspiel der römisch-katholischen Kirche ist eine mit einer Baute dauerhaft verbundene ortsfeste Einrichtung und damit eine Anlage im Sin- ne von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung (LSV). Da das Läutewerk neu installiert werden soll, gilt es als neue Anlage im Sinne der Lärmschutzverordnung und hat deshalb die Planungswerte (Art. 25 Abs. 1 USG) einzuhalten. Erleichterun- gen können dann gewährt werden, wenn überwiegende öffentliche Interes- sen an der Anlage bestehen und die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen würde (Art 25 Abs. 2 USG). Weiter sind die Vorschriften der Art. 11 Abs. 2 und 3 USG zu beachten. Diesen zufolge sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unab- hängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Abs. 3). Solche Begrenzungen werden gemäss Art. 12 Abs. 2 USG durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das Umwelt- R4.2018.00079 Seite 13
schutzgesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben. Schutzmassnah- men nach Art. 12 Abs. 2 USG sind nicht erst zu ergreifen, wenn die Um- weltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip schon sämtliche unnötige Emissionen vermieden wer- den. Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinne nicht nötige Lärm völlig untersagt werden müsste. Es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (Art. 15 USG). Die Lärmimmissionen ortsfester Anlagen sind grundsätzlich anhand der vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte (Anhänge 3 - 8 LSV) zu beurteilen (Art. 40 Abs. 1 LSV). Für die Lärmbelastung durch Glockenspiele hat der Bundesrat keine Grenzwerte festgelegt. Fehlen solche Werte, so müssen die Lärmimmissionen im Einzelfall nach den Kriterien der Art. 15, 19 und 23 USG bewertet werden (Art. 40 Abs. 3 LSV). Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufig- keit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelas- tung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern es ist eine objektivierte Betrach- tung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen. Dabei gilt es zu beachten, dass die Lärmschutzvorschriften des Umweltschutzgesetzes in erster Linie auf Ge- räusche zugeschnitten sind, die als unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten Tätigkeit auftreten. Grundsätzlich lassen sich solche Lärmemissionen mit geeigneten Massnahmen an der Quelle reduzieren, ohne dass dadurch die entsprechenden Tätigkeiten als solche in Frage ge- stellt würden. Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen, wie beispielsweise das Läuten von Kirchen- oder Kuhglocken sowie das Musizieren können indessen nicht völlig vermieden oder in der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der sie verursachenden Tätigkeit vereitelt würde. Derartige Lärmemissionen als unnötig und unzulässig zu qualifizieren, würde nichts anderes heissen, als gleichzeitig die betreffenden Aktivitäten generell als unnötig zu betrachten. In der Rechtsprechung werden solche Emissionen zwar aufgrund des Umweltschutzgesetzes beurteilt, aber zugleich unter Be- rücksichtigung des Interesses an der den fraglichen Lärm verursachenden Tätigkeit nicht vollständig untersagt, sondern bloss einschränkenden Mass- nahmen unterworfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 1998 in R4.2018.00079 Seite 14
Pra 1998 Nr. 170 S. 904; BGE 126 II 366 E.2d S.369). Solche Massnah- men bestehen in der Regel in einer Einschränkung der Betriebszeiten, da eine Reduktion der Schallintensität zumeist den mit der betreffenden Tätig- keit verfolgten Zweck vereiteln würde. Dabei ist eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit vorzunehmen. Den örtlichen Behörden ist sodann ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition handelt (vgl. zu alledem mit weiteren Hinweisen BGr 1C_297/2009). 8.2.1. Für die Einzelfallbeurteilung können unter Umständen fachlich genügend abgestützte private Richtlinien herangezogen werden (vgl. BGE 137 II 30, E. 3, mit weiteren Hinweisen). Auf die in den Anhängen zur Lärmverord- nung enthaltenen Grenzwerte kann hingegen nicht zurückgegriffen werden, da die im jeweiligen Anhang enthaltenen Belastungsgrenzwerte bzw. die darin vorgeschriebenen Mess- und Beurteilungsverfahren auf bestimmte Lärmarten zugeschnitten sind und sich daher auf andersartige Lärmemissi- onen nicht ohne weiteres übertragen lassen. Naheliegend scheint das Heranziehen der vom BAFU herausgegebenen Vollzugshilfe, soll damit doch eine einheitliche Vollzugspraxis erreicht und sollen mit ihr unbestimmte Rechtsbegriffe konkretisiert werden. Die darin zur Anwendung gelangende Beurteilungsmethode befindet sich noch in der Testphase (Vollzugshilfe, Anh. 1, S. 54). Die Störung von Kirchenglocken wird in der Vollzugshilfe für den Tag und die Nacht anhand von mehreren Kriterien und den dazugehörigen Gewichtungsfaktoren separat ermittelt und einer der vier Störungskategorien (0-3) zugeteilt. 0 = Höchstens geringfügig störend (unter PW) 1 = Störend (zwischen dem Planungswert [PW] und IGW) 2 = Erheblich störend (zwischen Immissionsgrenzwert [IGW] und AW) 3 = Sehr stark störend (über dem Anlagewert [AW]) Für den Tag wird die Störung aus vier Quellen- und drei Empfängercharak- teristiken bestimmt. Die Berechnungsformel dazu lautet: R4.2018.00079 Seite 15
Störung(Tag) = Quelle + Empfänger = (Qw + Qh + Qc + Qs) / 3 + ES + SP + ÖG Der Faktor Qw gibt dabei die Wahrnehmbarkeit, Qh die Häufigkeit und Qc den Charakter des Lärms wieder. Mit Qs wird der Zeitpunkt der Lärmim- mission (sensible bzw. nicht sensible Tageszeiten) berücksichtigt. Die Emp- findlichkeitsstufe (ES) schlägt mit einem Gewichtungsfaktor von +1 bis -2 zu Buche. Den speziellen Personengruppen (SP) sowie den örtlichen Ge- gebenheiten werden Gewichtungsfaktoren von jeweils 0 oder +1 zugeteilt. Anhand der vom BAFU zur Verfügung gestellten Excel-Tabelle lässt sich die jeweilige Störungskategorie ablesen (vgl. www.bafu.admin.ch/- publikationen). 8.2.2. Die private Rekursgegnerin liess vor Baueingabe durch die Grolimund + Partner AG ein Lärmgutachten ausarbeiten, welches sich auf die Vollzugs- hilfe stützt. Dem Gutachter waren dabei lediglich die oben genannten, ur- sprünglich von der privaten Rekursgegnerin ersuchten Läutezeiten unter- breitet worden. Das liturgische Geläut wurde mithin vom Gutachter nicht untersucht. Im Gutachten wird von einem auf zwei Seiten mit Betonwänden abgeschot- teten und in Schwungrichtung der Glocken mit Verbundsicherheitsglas ab- geschlossenen Kirchturm ausgegangen. Weiter wurde ein Schalldruckpegel LAF in 1 m Distanz für vier Glocken von 110 dB(A), für die Dämpfung max durch die Verglasung eine Reduktion um 10 dB(A) und eine Punktquelle ohne Richtwirkung präsumiert. Gestützt auf diese Annahmen wurde die Schallausbreitung des Glockengeläuts im Gutachten grafisch dargestellt und die so bestimmte Wahrnehmbarkeit in fünf Kategorien unterteilt:
- sehr laut > 80 dB(A)
- laut ≤ 75 dB(A)
- mittel ≤ 65 dB(A)
- gering ≤ 55 dB(A) Anhand der Quellencharakteristik (Störzeit, Wahrnehmbarkeit, Häufigkeit und Charakter des Lärms) sowie der Empfängercharakteristik (ES, sensible Personen und Umgebungslärm) wurde der Störungsgrad für die folgenden fünf Zonen berechnet: R4.2018.00079 Seite 16
- Wohnzone, Distanz 150 m (Wahrnehmbarkeit: gering; ES II): 0,67 (höchstens geringfügig störend, PW eingehalten)
- Pflegezentrum P >150 (Wahrnehmbarkeit: gering, ES II): 1,67 (störend, zwischen PW und IGW)
- Dorfzone, Distanz > 150 m (Wahrnehmbarkeit: gering; ES III): 0,00 (höchstens geringfügig störend, PW eingehalten). Bei der Berechnung des Störungsgrades wurde für die Störzeit durchge- hend der Gewichtungsfaktor von +1 eingesetzt, da das Geläut auch in der sensiblen Tageszeit ertönen werde (morgen, mittags, abends und an Wo- chenenden). Für die Wahrnehmbarkeit war ausschlaggebend, welcher der oben genannten fünf Kategorien (gering bis sehr laut) die Zone angehört. Die Häufigkeit des Geläuts wurde mit "selten" umschrieben. Der Charakter des Lärms wurde als impuls- und tonhaltig bezeichnet und damit mit einem Gewichtungsfaktor von +1 einberechnet. Auf der Empfängercharakteristik wurde die ES II mit dem Wert 0 und die ES III mit dem Gewichtungsfaktor - 1 berücksichtigt. Sensible Personen, welche mit einem Faktor von +1 zu Buche schlagen, wurden einzig hinsichtlich des Pflegezentrums P berück- sichtigt. Der Umgebungslärm wurde jeweils mit 0 beziffert, da er dem in der jeweiligen Empfindlichkeitsstufe zu erwartenden Umgebungslärm entspre- che. Weiter wird im Gutachten ausgeführt, die Läutezeiten seien bereits stark eingeschränkt, auch werde modernste Glockentechnik eingesetzt werden. Einzig mittels dämmenden Massnahmen am Glockenstuhl selbst könne ei- ne weitere Lärmminderung um 5 dB(A) bis 10 dB(A) erzielt werden. Die Lärmbelastung sei je nach Lage als "höchstens geringfügig störend" bis "störend" zu beurteilen. Da das Geläut nur während wenigen Minuten am Tag stattfinde und von einem Teil der Bevölkerung auch nicht als Lärm im eigentlichen Sinne, sondern als wohlklingender Klang empfunden werde, erscheine die Beurteilung nach der Vollzugshilfe im vorliegenden Fall als streng. Durch die Einhausung seien bereits wirksame Lärmminderungs- massnahmen geplant. Die Vollzugsbehörde habe eine Interessenabwä- gung vorzunehmen. R4.2018.00079 Seite 17
8.3.1. Die Vorinstanz stützte sich wie dargelegt bei ihrer Bewilligungserteilung auf das Gutachten. Die Rekurrierenden bemängeln das Gutachten in mehrfa- cher Hinsicht. Sie erachten das Gutachten sowohl hinsichtlich der Quellen- als auch hinsichtlich der Empfängerseite als mangelhaft. Es ist daher nach- folgend zu prüfen, ob das Gutachten korrekt ist. 8.3.2. Der Rekurrent 2 bringt vor, das Gutachten sei deshalb schon fehlerhaft, weil der Lärmausgangspunkt mit 4,5 m über Boden angenommen worden sei, der Glockenstuhl aber deutlich höher hänge. Diese Vorbringen gehen fehl. Aus Seite 8 des Gutachtens geht hervor, dass die Lärmbelastung, nicht aber die Lärmquelle bei einer Höhe von 4,5 m über Boden angenom- men worden ist. Sodann moniert er weiter, das Gutachten sei deshalb unzureichend, weil im Gutachten selbst festgehalten worden sei, der Glockenturm weise eine Richtwirkung auf, die nicht modelliert werden könne. Es ist dem Rekurren- ten 2 dahingehend zuzustimmen, dass im Lärmgutachten ausgeführt wird, der Glockenturm weise wegen der teilweisen Abschirmung mit Bodenplat- ten und Glasscheiben eine nicht modellierbare Richtwirkung auf. Es ist je- doch gerichtsnotorisch, dass Lärmgutachten hinsichtlich noch nicht betrie- bener Anlagen stets auf Annahmen basieren. So ist es im Rahmen eines solchen Gutachtens niemals möglich, allen beim Betrieb der Anlage eintre- tenden Reflexionen Rechnung zu tragen. Alleine aus diesem Grunde kann jedoch ein Gutachten nicht als unvollständig oder falsch bezeichnet wer- den. Nicht anders verhält es sich hier. Der Rekurrent 2 bemängelt sodann, dass im Gutachten willkürlich eine Auf- teilung der Umgebung in fünf Gebiete erfolgt sei. Diesem Vorbringen kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Im Gutachten wurden die in der Umgebung zu erwartenden Immissionen berechnet und bildlich wiedergegeben: Jene Gebiete, in denen sich der zu erwartende LAF innerhalb einer Spann- max breite von 5 dB(A) bewegt, wurden jeweils zu einer Zone zusammengefasst und gleich koloriert. Daraus ergeben sich in der näheren Umgebung des geplanten Glockenstuhls fünf Zonen, welche im Gutachten farblich darge- stellt sind (act. 14.1. Abbildung 3, S. 9, im Dossier G.-Nr. R4.2018.00082). R4.2018.00079 Seite 18
Diese Zonen wurden alsdann den vier oben wiedergegebenen Kategorien für die Wahrnehmbarkeit zugeteilt ("gering" bis "sehr laut"). Soweit der Rekurrent 2 sodann vorbringt, der Entscheid sei deshalb fehler- haft, weil damit samstags ein zehnminütiges Geläut zwischen 8:50 Uhr und 19:00 Uhr bewilligt worden sei, das Gutachten aber ein später, nämlich um 17:50 Uhr, einsetzendes geprüft habe und mithin die Immissionen früher als im Gutachten angenommen einsetzen würden, ist Folgendes festzuhal- ten. Der gesamte Samstag gilt gemäss der Vollzugshilfe als sensible Uhr- zeit. Die im angefochtenen Beschluss bewilligten Läutezeiten für den Samstag führen mithin bei Anwendung der Vollzugshilfe nicht zu einer an- deren lärmrechtlichen Beurteilung als im Gutachten vorgenommen. 8.3.3. Die Rekurrierenden 1 sind sodann der Auffassung, der tatsächliche Schall- pegel liege über den angenommenen 110 dB(A) und auch die angenom- mene Dämmung um 10 dB(A) sei nicht nachvollziehbar. Die Rekurrieren- den 1 verweisen dabei auf ein Gutachten der Empa, das Geläut der refor- mierten Kirche Gemeinde V. betreffend (act. 5.10). Das durch die private Rekursgegnerin eingereichte Lärmgutachten weise im Vergleich zum Em- pa-Gutachten, selbst wenn die angenommene Lärmdämmung um 10 dB(A) berücksichtigt werde, um 15 dB(A) tiefere LAF aus. Die Vorinstanz hin- max gegen erachtet die Lärmmessung in der Gemeinde V nicht mit dem vorlie- gend strittigen Geläut vergleichbar, da hier nur vier Glocken geplant seien, in Gemeinde V aber deren fünf ertönten. Den Rekurrierenden ist insoweit zuzustimmen, als im genannten Empa- Bericht bei einem 30 m vom Kirchturm entfernt gelegenen Empfangspunkt ein LAF von 79,8 dB(A) bis 80,6 dB(A) für die Zeitansage (Viertelstun- max den-, Halbstunden-, und Dreiviertelstundenschlag sowie Stundenschlag) und ein solcher von 92 dB(A) bzw. 95 dB(A) für das Frühläuten bzw. das sonn- und samstägliche 18 Uhr-Läuten gemessen wurde. Das Zeitschlagen erfolgte mit der Glocke 3 bzw. 1 und das 18-Uhr-Läuten mit allen fünf Glo- cken (vgl. act. 5.10. im Dossier G.-Nr. R4.2018.00079). Beim Gebäude Q- Stasse 14, welches A. und S.R. gehört und in etwa den gleichen Abstand zum geplanten Kirchturm wie der besagte Empfangspunkt im Empa- Gutachten aufweisen wird, wird hingegen im vorliegenden Lärmgutachten von einem LAF zwischen 70 dB(A) und 75 dB(A) ausgegangen (act. max R4.2018.00079 Seite 19
10.1.10., S. 9, Abbildung 3, im Dossier G.-Nr. R4.2018.00079). Würde die in dieser Berechnung vorgenommene Reduktion um 10 dB(A) (präsumierte Schalldämmung durch Verglasung des Glockenstuhls) dazugerechnet, würde sich ein Wert zwischen 80 dB(A) und 85 dB(A) ergeben. Einzig das von der Empa gemessene Früh- und 18-Uhr-Geläut schlägt über diesen Wert hinaus. Im Unterschied zum vorliegend strittigen Glockenturm erklan- gen beim 18-Uhr-Geläut jedoch fünf Glocken, während der streitbetroffene Glockenstuhl mit vier Glocken bestückt werden soll. Bei der in Gemeinde V für das Frühgeläut eingesetzten Glocke scheint es sich sodann um eine besonders laute gehandelt zu haben, liegen die LAF der Stundenschlä- max ge doch ansonsten durchgehend tiefer. Sodann zeigt auch ein Blick in den Bericht "Lärm von Kirchenglocken" von Mark Brink, Mathias Basner, Sarah Omlin und Reto Pieren, dass der angenommene Schallpegel von 110 dB(A) durchaus plausibel ist (act. 10.7, S. 34, im Dossier G.-Nr. R4.2018.00079). Der im Gutachten angenommene Schalldruckpegel LAF- in 1 m Distanz in der Höhe von 110 dB(A) ist daher nicht zu beanstan- max den. Die infolge der Verglasung angenommene Schalldämmung erscheint plausibel. 8.3.4. Die Rekurrierenden 1 monieren sodann, die Lärmbelastung für das Wohn- haus der Rekurrierenden A. und S.R., welches sich lediglich 30 m vom streitbetroffenen Kirchturm entfernt befinde, sei zu Unrecht nicht separat ausgewiesen worden. Die besagte Liegenschaft liegt in jenem Bereich, in welchem die Wahr- nehmbarkeit durch den Gutachter als "laut" beschrieben wurde. Für weitere Liegenschaften, welche sich im Umkreis von 65 m befinden, ist durch den Gutachter die gleiche Wahrnehmbarkeit prognostiziert worden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die besagte Liegenschaft nicht separat aufge- führt wurde, sondern vielmehr in der Gruppe "Distanz < 65 m" mitenthalten ist. 8.3.5. Weiter erachten die nämlichen Rekurrierenden das Läuteereignis ange- sichts der bewilligten Läutezeiten nicht mehr als seltenes Ereignis im Sinne der Vollzugshilfe. Es trifft zu, dass trotz erklärtem Verzicht auf das Frühge- läut mehr Läuteereignisse geplant und bewilligt wurden, als noch im Zeit- R4.2018.00079 Seite 20
punkt des Gutachtens angenommen worden war. Es ist daher zu prüfen, ob weiterhin ein seltenes Ereignis vorliegt. Wann das Läuteereignis als selten im Sinne der Vollzugshilfe zu bezeich- nen ist, ergibt sich aus dem vom BAFU zur Verfügung gestellten Excel-Tool zur Beurteilung von Alltagslärm. Diesem zufolge ist dann von einem selte- nen Ereignis auszugehen, wenn die Kirchenglocken ein paar Mal pro Tag läuten. Ein häufiges Geläut liegt hingegen bei einem regelmässigen, 20 mal pro Tag ertönenden Glockenschlag vor (vgl. www.bafu.admin.ch/bafu/de/- home/themen/laerm/publikationen-studien/publikationen/beurteilungalltags- laerm.html). Gemäss dem angefochtenen Beschluss ist an Sonntagen mit maximal drei Läuteereignissen zu rechnen. An Werktagen sind infolge des Verzichts auf das Frühgeläut deren zwei geplant. Samstags ist ein einmali- ges Geläut vorgesehen. Hinzu kommt das Geläut für Festgottesdienste, Hochzeiten und Beerdigungen, das insgesamt maximal 34 mal pro Jahr er- tönen darf. Das zulässige liturgische Geläut für Festtage ist im angefochte- nen Beschluss zwar nicht zahlenmässig beschränkt worden, doch erhellt die beispielhafte Aufzählung (Gründonnerstag, Osternacht und Weihnach- ten), dass es sich hierbei um hohe Feste handeln muss, welche nur verein- zelt anfallen. Zweifelsohne werden die streitbetroffenen Immissionen eine gewisse Regelmässigkeit aufweisen. Die Mehrheit der Ereignisse werden jedoch von kurzer Dauer sein, weshalb es vertretbar ist, wenn auch unter Berücksichtigung des neuen Läuteregimes von seltenen Ereignissen aus- gegangen wird. 8.3.6. Die Rekurrierenden 1 beanstanden sodann, dass zu Unrecht lediglich von einem impuls- und tonhaltigen Charakter des Lärms ausgegangen worden sei. Vielmehr sei von einer starken Impuls- und Tonhaltigkeit auszugehen. Impulse sind Schalle von kurzer Dauer, deren Pegel nach dem subjektiven Eindruck schnell und kurzzeitig ansteigen (vgl. hierzu Gerhard Mül- ler/Michael Möser, Taschenbuch der Technischen Akustik, 3. erweiterte und überarbeitete Auflage, Band I, Berlin Heidelberg 2004, S. 107). Ge- mäss dem vorgenannten Excel-Tool ist denn auch bei Schlägen und Schüssen eine starke Impulshaltigkeit anzunehmen. Das vorliegend zu be- urteilende Glockengeläut kann mit diesen beiden Beispielen nicht vergli- chen werden, zumal es im Gegensatz etwa zu einem Schuss nicht derart R4.2018.00079 Seite 21
kurzzeitig ansteigt. Tonhaltigkeit liegt dann vor, wenn innerhalb des Ge- räuschs Einzeltöne zu hören sind (Gerhard Müller/Michael Möser, S. 107; Bundesamt für Energie, Bericht über die Beurteilungshilfe zur Bestimmung der Tonhaltigkeit von Wärmepumpen nach Anhang 6 der Lärmschutz- Verordnung, April 2004 S. 1 - 2, www.aue.bs.ch/dam/jcr:41cc43e8-75bb- 4c12-8037.../Bericht_Tonhaltigkeit_BfE.pdf). Wenn der Gutachter ange- sichts des von den Kirchenglocken produzierten Klangteppichs lediglich von einem tonhaltigen und nicht stark tonhaltigen Geräusch ausgegangen ist, so ist dies nachvollziehbar. Die Rekurrierenden vermögen denn auch nicht darzulegen, weshalb das Geläut als stark tonhaltig qualifiziert werden müsste. 8.3.7. Die Rekurrierenden 1 führen weiter ins Feld, im Gutachten sei fälschlicher- weise den Personen mit erhöhter Empfindlichkeit keine Rechnung getragen worden. Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, basiert die einzelfallwei- se lärmrechtliche Beurteilung im Sinne von Art. 40 Abs. 3 LSV nicht auf subjektiven Empfindlichkeiten, sondern es ist eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzu- nehmen. Die lärmrechtliche Beurteilung hat von einer gewissen Dauerhaf- tigkeit zu sein und hat daher losgelöst von subjektiven Situationen zu erfol- gen. Die Nachbarschaft der lärmverursachenden Anlage zu einzelnen Kranken kann mithin nicht zu einer Änderung der lärmrechtlichen Beurtei- lung führen. Zu berücksichtigende sensible Personen im Sinne der Voll- zugshilfe liegen vielmehr dann vor, wenn Krankenhäuser oder ähnliche In- stitute von den Lärmimmissionen betroffen sind. Im Gutachten wurde daher zu Recht einzig beim Pflegezentrum in der Spalte "sensible Personen" ein Gewichtungsfaktor von +1 einberechnet. 8.3.8. Hinsichtlich der Empfängercharakteristik bringen die Rekurrierenden 1 wei- ter vor, das Quartier sei besonders ruhig, was mit einem Gewichtungsfaktor von +1 berücksichtigt werden müsse. Es trifft zu, dass der auf der T-Strasse verkehrende Bus lediglich werktags und auch an diesen Tagen pro Fahrtrichtung einzig 12 bzw. 13 Mal ver- kehrt. Auch ist die bauliche Umgebung gemäss dem Lärmkataster des ge- ografischen Informationssystems des Kantons Zürich (www.gis.zh.ch) nicht R4.2018.00079 Seite 22
besonders stark dem Strassenverkehrslärm ausgesetzt. Diese Eigenschaf- ten treffen aber auf unzählige im Kanton anzutreffende Wohnzonen der ES II zu. Ebenso ist es geradezu typisch für eine reine Wohnzone, dass weder Geschäfte noch Restaurants darin domiziliert sind. Auch hat es sich mitt- lerweile durchgesetzt, dass in Wohnzonen Tempo 30 gilt. Anlässlich des Lokaltermins liess sich jedoch feststellen, dass das Gebiet in der Südab- flugschneise des Flughafens Zürich liegt und teilweise mit erheblichem Fluglärm belastet ist. Die von der Piste 16 startenden Flugzeuge fliegen noch relativ tief über das hier massgebliche Quartier und drehen über die- sem nach Osten ab. Infolge der davon ausgehenden starken Fluglärmim- missionen mussten die Augenscheinteilnehmer ihre Ausführungen im Zeit- punkt solcher Überflüge jeweils gar kurz unterbrechen. Gesamthaft be- trachtet ist es daher keinesfalls zu beanstanden, dass der Gutachten von einem der Empfindlichkeitsstufe entsprechenden Hintergrundpegel und nicht von einem besonders ruhigen Quartier ausgegangen ist. 8.3.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den rekurrentischen Vorbringen, soweit sie das Gutachten inhaltlich anfechten, nicht gefolgt werden kann. Die im Gutachten vorgenommene Berechnung der Störung ist mithin kor- rekt. Es ist folglich davon auszugehen, dass in einem Umkreis von bis zu 150 m des Kirchturms während der Tagphase mit Immissionen zu rechnen ist, die zwischen den Planungs- und den Immissionsgrenzwerten liegen. Das Gleiche gilt – wegen der besonderen Empfängercharakteristik (sensib- le Personen) – hinsichtlich des rund 250 m vom Kirchturm entfernt gelege- nen Pflegezentrums. Wie im Gutachten selbst ausgeführt wird, kann mittels zusätzlicher Däm- mungen im Glockenstuhl die Lärmbelastung um 5 dB(A) bis 10 dB(A) redu- ziert werden. Selbst wenn die maximale Lärmminderung erreicht würde, würden in einer Distanz von näher als 65 m zum Kirchturm die Planungs- werte dennoch nicht eingehalten. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob Erleichterungen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 USG gewährt werden können. 8.4.1. Art. 25 Abs. 2 USG zufolge können, sofern ein öffentliches Interesse be- steht und die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen würde, Erleichterungen gewährt werden. R4.2018.00079 Seite 23
Gefragt wird mithin nach der Verhältnismässigkeit von lärmmindernden Massnahmen, was einer umfassenden Interessenabwägung bedarf. Das in der besagten Norm vorausgesetzte öffentliche Interesse kann unterschied- lichsten Zielsetzungen entsprechen. Zu berücksichtigen sind sodann eben- falls der lärmverursachenden Anlage entgegenstehende öffentliche Interes- sen. Das Interesse an der Erstellung der Anlage muss zudem das ebenfalls öffentlichen Interesse am Einhalten der zulässigen Belastungsgrenzwerte überwiegen. Auf Lärmschutzseite ist dabei dem Ausmass der Planungswer- tüberschreitung, der absoluten Höhe der Lärmbelastung sowie dem Um- fang des betroffenen Personenkreises Rechnung zu tragen. Der weitere Teilaspekt der vorzunehmenden Interessenabwägung beschlägt die Belas- tung für das Projekt, müsste es die Planungswerte einhalten. Es geht auch hier wie bei der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG um technische und betriebliche Einschränkungen sowie die wirtschaft- liche Tragbarkeit. Der Massstab bei Art. 25 Abs. 2 USG ist jedoch strenger. Es gilt hierbei zu berücksichtigen, dass sich mit betrieblichen Massnahmen praktisch immer die Planungswerte einhalten lassen. Zu fragen ist in die- sem Zusammenhang jedoch, ob derartige Massnahmen verhältnismässig sind und damit das öffentliche Interesse an der Anlage noch gewahrt ist. Sind nach vorgenommener Interessenabwägung Erleichterungen zu ge- währen, sind sie auf jenes Mass zu beschränken, welches nach Massgabe der Verhältnismässigkeit im konkreten Fall legitim ist. Mit anderen Worten, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 2 USG erfüllt sind, ist die Verursachung vermeidbaren Lärms nicht zulässig (vgl. zu alledem Ro- bert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Hrsg. Vereini- gung für Umweltrecht/Helen Keller, Zürich 1998 ff., Art. 25 Rz. 67 ff.). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss eine Interessenabwägung vorgenommen. Diese erfolgte, da sie von der Einhaltung der Planungswer- te ausging, im Lichte von Art. 11 Abs. 2 USG. Wie vorstehend ausgeführt, bedarf es auch bei der Anwendung des hier einschlägigen Art. 25 Abs. 2 USG einer solchen. Da sich die gemäss den beiden Normen vorzuneh- menden Interessenabwägungen sehr ähnlich sind, ist es nicht angezeigt, die Sache zwecks Vornahme einer Interessenabwägung im Sinne der zweitgenannten Norm an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es bestehen kei- ne Anhaltspunkte dafür, dass ihre Interessenabwägung anders ausgefallen wäre, wäre sie von über den Planungswerten liegenden Immissionen aus- gegangen. Vielmehr ist daher – unter Einbezug der vorinstanzlichen Argu- R4.2018.00079 Seite 24
mentation – zu prüfen, ob Gründe für eine Erleichterung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 USG gegeben sind. 8.4.2. Wie die Parteien selbst ausführen, ist das geplante Geläut teils bürgerlicher und teils liturgischer Natur. Unter ersteres fallen gemäss ständiger Recht- sprechung das Zeitschlagen (das hier nicht vorgesehen ist) sowie das Mor- gen-, Mittag- und Abendläuten. Zwar mag es zutreffen, dass einst dieses Geläut die Bevölkerung zum Beten anhalten sollte, wie dies die Rekurs- gegnerschaft ausführt. Indes hat es heutzutage diese Bedeutung gänzlich verloren, weshalb es anders als das Geläut nach bzw. vor Gottesdiensten, Beerdigungen, Hochzeiten oder anderen kirchlichen Handlungen nicht mehr dem kirchlichen Kultus zugerechnet werden kann. Es ist zunächst zu prüfen, ob das bürgerliche Geläut im bewilligten Ausmass zulässig ist. 8.4.3. Soweit ersichtlich hatte das Bundesgericht bis anhin stets über Lärmimmis- sionen von bereits bestehenden, altrechtlichen Anlagen zu befinden. Bei der Zulässigkeit derselben wurde dabei stets auch den örtlichen Gepflo- genheiten Rechnung getragen. Geprüft wurde dabei, ob in der betreffenden Gemeinde das Geläut althergebracht und auf eine grosse Akzeptanz in der Gemeinde traf (vgl. hierzu BGr 1C_383/2016 vom 13. Dezember 2017, E. 5.2. mit weiteren Hinweisen). Als öffentliches Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 USG für das bürgerliche Geläut lässt sich zweifelsohne die Tradition ins Feld führen, womit sich vorliegend die Frage stellt, ob eine da- hingehende Tradition vorliegt. Die Vorinstanz führt hierzu aus, auf dem betreffenden Gemeindegebiet herrsche hinsichtlich des nachgesuchten bürgerlichen Geläuts eine Traditi- on, da auch die in der gleichen Gemeinde niedergelassene evangelisch- reformierte Kirche morgens-, mittags- und abends läute. Ebenso könne zeitweise das Glockengeläut aus der Gemeinde W vernommen werden. Wie anlässlich des Lokaltermins festgestellt werden konnte, ist das Geläut der evangelisch-reformierten Kirche im Quartier der Rekurrierenden gut hörbar. Dass jene Kirche ähnliche Läutezeiten wie die nachgesuchten kennt, lässt auf eine im fraglichen Gemeindegebiet vorherrschende Traditi- on schliessen. Auch ist gerichtsnotorisch, dass das Mittag- und Abendläu- R4.2018.00079 Seite 25
ten – auf das Morgengeläut montags bis freitags wurde wie dargelegt mitt- lerweile verzichtet – auf eine jahrhundertealte Tradition zurückblicken kann und in unzähligen Gemeinden gelebt wird. Es kann mithin allgemein von einer starken Verankerung des besagten Geläuts in der Gesellschaft aus- gegangen werden. Soweit mit dem angefochtenen Beschluss dieses Geläut bewilligt worden ist, lässt sich dies auf das hierzulande herrschende Brauchtum stützen und ist ein dahingehendes öffentliches Interesse folglich zu bejahen. Dasselbe trifft auf das abendliche samstägliche Ein- bzw. das sonntägliche Ausläuten zu, welches in vielen Gemeinden praktiziert wird. Anders verhält es sich indes mit den beiden weiteren sonntäglichen Läutee- reignissen am Morgen und um die Mittagszeit. Wie schon ein Blick auf die von der Vorinstanz eingereichten Läuteordnungen anderer Gemeinden zeigt, ist ein eigentliches Morgen- und Mittagläuten, wie es montags bis freitags jeweils stattfindet, sonntags in der Regel nicht bekannt. Das sonn- tägliche Geläut erfolgt vielmehr jeweils im Zusammenhang mit den mor- gens stattfindenden Gottesdiensten und läutet damit die Messe ein bzw. aus. Diesem Zweck soll das hier nachgesuchte sonntägliche Morgen- bzw. Mittagläuten aber gerade nicht dienen, sind doch die liturgischen Läuteer- eignisse im angefochtenen Beschluss separat aufgeführt. Hinsichtlich die- ser beiden nachgesuchten Läuteereignisse liegt folglich kein schützenswer- tes öffentliches Interesse vor. Auf diese ist daher zu verzichten. Die Immissionen können sodann angesichts der baulichen Situation und der in der näheren baulichen Umgebung geltenden Empfindlichkeitsstufe nicht so weit reduziert werden, dass damit in der Nachbarschaft die Pla- nungswerte nicht mehr überschritten würden. Hierfür bedürfte es eine er- hebliche Herabsetzung der Emissionen, womit der eigentliche Zweck des Geläuts vereitelt würde. Unzweifelhaft lässt sich aber der Glockenstuhl weiter dämmen. Die ent- sprechende Auflage (Dispositiv-Ziffer 6) wurde denn auch von der privaten Rekursgegnerin akzeptiert. Gemäss dem Gutachten sollte eine Dämmung von 5 dB(A) bis 10 dB(A) möglich sein. Die Vorinstanz verzichtete auf das Festlegen eines bestimmten Dämmmasses. Sie verfügte einzig, die Glo- ckenstube sei seitlich und an der Decke weiter zu dämmen sowie die De- tailpläne seien zur Bewilligung einzureichen. Angesichts dessen, dass im Gutachten selbst davon ausgegangen wird, dass eine Dämmung von min- R4.2018.00079 Seite 26
destens 5 dB(A) möglich sein soll und diese Einschätzung auch unwider- sprochen geblieben ist, ist es geboten, die zu erreichende zusätzliche Dämmung auf mindestens 5 dB(A) festzulegen. Die besagte Auflage ist entsprechend zu ergänzen. Ebenso lassen sich mittels moderner Glockentechnik (beispielsweise Klöp- peldimensionierung, Aufhängung) die Immissionen mindern und, wie an- lässlich des Lokaltermins demonstriert wurde, ein angenehmer Klangtep- pich erzeugen. Im Gegensatz zu in alter Bauart betriebenen Glocken las- sen sich bei modernen Glocken die störenden Nachhall- und Anschlagge- räusche vermeiden. Die Vorinstanz verfügte im angefochtenen Beschluss denn auch, es sei die in Aussicht gestellte moderne Glockentechnik zum Einsatz zu bringen (Dispositiv-Ziffer 2). Aus den Baugesuchsunterlagen geht jedoch einzig hervor, dass bei der Beschaffung dem Klöppel, der Auf- hängungsart, der Glockenjochkonstruktion sowie den Läutmotoren Beach- tung geschenkt werde. Genauere Indikationen liegen nicht bei den Akten. Die Aufforderung, die private Rekursgegnerin habe moderne Glockentech- nik anzuwenden, ist daher zu unbestimmt. Sie ist vielmehr aufzufordern, entsprechende Unterlagen vor Baubeginn zur Bewilligung einzureichen. Dispositiv-Ziffer 2 ist entsprechend zu fassen. Des Weiteren ist – wie die von der Vorinstanz eingereichten und weitere publizierte (vgl. etwa www.kirche-thalwil.ch, www.kirchebruetten.ch) Läute- ordnungen zeigen – allgemein üblich, dass einzig das samstäglich Ein- bzw. sonntägliche Ausläuten mit allen Glocken geläutet, das tägliche Mit- tag- und Abendgeläut hingegen regelmässig nur mit einer Glocke erfolgt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb hier entgegen der in weiten Teilen des Kan- tons gelebten Tradition das Montag bis Freitag ertönende Mittag- und Abendgeläut mit allen vier Glocken erfolgen soll. Im Sinne einer Lärmreduk- tion ist es daher geboten anzuordnen, dass das Montag bis Freitag anfal- lende Mittag- und Abendläuten maximal mit zwei Glocken geläutet wird. Sodann bringen die Rekurrierenden zu Recht vor, dass der Zeitpunkt des Geläuts im angefochtenen Beschluss zu offen formuliert ist. Gestützt auf die ursprünglich von der privaten Rekursgegnerin beantragten Läutezeiten und den soeben gemachten Ausführungen sind die Läutezeiten wie folgt festzulegen: Montags bis freitags 11:00 Uhr und 19:00 Uhr, samstags 17:50 Uhr und sonntags 19:00 Uhr. R4.2018.00079 Seite 27
Wird der angefochtene Beschluss entsprechend den vorstehenden Ausfüh- rungen ergänzt bzw. neu gefasst, rechtfertigt es sich, Erleichterungen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 USG zu gewähren. Die Glockenschläge werden zu genau definierten Zeiten erfolgen und damit für die Nachbarn vorher- sehbar sein. Des Weiteren wird das bürgerliche Läuten maximal zwei Mal pro Tag anfallen und mit Ausnahme des am Wochenende erfolgenden Glo- ckengeläuts insgesamt sechs Minuten andauern und damit von sehr kurzer Dauer sein. Hinzu kommt, dass mit Statuierung der oben genannten Ne- benbestimmungen die Immissionen erheblich beschränkt werden. Ange- sichts des mit dem Geläut verfolgten öffentlichen Interesses ist die Beein- trächtigung der nachbarlichen Interessen in diesem Ausmass als verhält- nismässig zu erachten und das bürgerliche Geläut im entsprechenden Um- fange zuzulassen. Weitere lärmmindernde Massnahmen sind daher nicht angezeigt. 8.4.4. Ist wie dargelegt das bürgerliche Geläut unter Statuierung der dargelegten Nebenbestimmungen zulässig, trifft dies umso mehr auf das sporadisch auftretende liturgische Geläut zu (Dispositiv-Ziffern 1.4 und 1.5 des ange- fochtenen Beschlusses). Dieses unterliegt gemäss ständiger Rechtspre- chung dem Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 der Bun- desverfassung [BV]). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind daher die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die durch Eigentumsgaran- tie (Art. 26 BV) geschützten Befugnisse zur Nutzung der umliegenden Lie- genschaften gegeneinander abzuwägen (vgl. hierzu VB.2015.00127 vom
17. Dezember 2015, www.vgr.zh.ch). Das liturgische Geläut fällt im Durchschnitt nicht mehr als einmal pro Wo- che an. Die Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessen dadurch sind daher als relativ gering zu bezeichnen. Hingegen ist es für die private Re- kursgegnerin von grossem Interesse, ihre Gläubigen auf Gottesdiente oder andere religiöse Ereignisse aufmerksam zu machen. Ein Verbot des liturgi- schen Geläuts im beantragten Rahmen wäre daher als unverhältnismässig zu erachten. Hinzu kommt, dass die vorstehend aufgezeigten, zu verfügen- den Massnahmen (moderne Glockentechnik und Dämmung des Glocken- stuhls) sich auch hier auf das Immissionsmass auswirken werden. R4.2018.00079 Seite 28
8.4.5. Hinsichtlich der tagsüber noch strittigen Läuteereignisse ist daher zusam- menfassend festzuhalten, dass diese grundsätzlich – mit Ausnahme des sonntäglichen Morgen- und Mittagläuten – unter Statuierung der vorste- hend dargelegten Nebenbestimmungen zulässig sind. 9. Drei Läuteereignisse (Weihnachten 23:00 Uhr, Silvesternacht 23:40 Uhr und 00:01 Uhr) fallen in die Nachtphase. Im Gutachten wurden diese, da sie dem Gutachter nicht bekannt waren, nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz geht jedoch im angefochtenen Beschluss davon aus, dass damit das zuläs- sige Immissionsniveau nicht überschritten werde. Dem ist zuzustimmen. Es gilt zu berücksichtigen, dass an Weihnachten und Silvester die Bevölke- rung in der Regel länger aufbleibt und damit die Nachtruhe später einkehrt, weshalb das Glockengeläut nicht störend in Erscheinung tritt. Diese dreimal pro Jahr auftretenden Läuteereignisse sind daher hinzunehmen. Dies umso mehr, als die gemäss den obigen Ausführungen zu treffenden Lärmminde- rungsmassnahmen (Dämmung Glockenstuhl, moderne Glockentechnik) auch hier ihre Wirkung entfalten werden. 10.1. Der Rekurrent 2 bringt weiter vor, die geplante Beleuchtung des Kirchturms sei unzulässig. Soweit mit dem angefochtenen Beschluss diese noch nicht bewilligt worden sein sollte, liege ein unzulässiges Splittingverbot vor. Er werde sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr dazu äussern können. Die Lichtimmissionen seien daher zu beschränken und Betriebszeiten fest- zulegen. 10.2. Die Einhaltung grundlegender Baurechtsnormen, deren Verletzung eine Bauverweigerung rechtfertigt, muss nach dem Grundsatz der Einheit des baurechtlichen Entscheides in einem einzigen Baubewilligungsverfahren geprüft werden. Der baurechtliche Entscheid muss sich somit zu sämtlichen Punkten aussprechen, die für die Bewilligungsfähigkeit eines Projektes von ausschlaggebender Bedeutung sind. R4.2018.00079 Seite 29
Daraus folgt, dass eine Baueingabe, in der wesentliche Teile des Bauvor- habens fehlen, sei es ungewollt, sei es, weil sie erst in einem späteren Baubewilligungsverfahren beurteilt werden sollen, unvollständig ist. Die Baubehörde hat solche Baueingaben zur Verbesserung an die Bauherr- schaft zurückzuweisen (§ 313 Abs. 1 PBG). Bleibt es bei der Unvollständig- keit der Baueingabe, ist hierin in der Regel ein wesentlicher, zur Aufhebung der Baubewilligung führender Verfahrensmangel zu erkennen. Kein solcher Mangel liegt vor, wenn es um Aspekte des Bauvorhabens geht, die dem üblichen Bauverlauf entsprechend am besten einem späte- ren Bewilligungsverfahren vorbehalten bleiben. Demgegenüber dürfen grundlegende Aspekte eines Projektes nie vom baurechtlichen Hauptver- fahren abgespaltet werden. Die Aufteilung des Bewilligungsverfahrens muss zudem stets auf nachvollziehbaren Gründen beruhen. Überdies muss gewährleistet sein, dass der gesetzmässige Zustand bezüglich der in ein nachgeordnetes Verfahren verwiesenen Detailaspekte ohne weiteres er- reicht werden kann (VB.1999.00298, VB.1999.00299 und VB.1999.00304 in RB 2000 Nr. 95). 10.3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss, in den kreuzförmig an- geordneten Nuten der Betonmauerscheiben sei der Einbau von LED- Profilen vorgesehen. Weder Lichtfarbe noch Intensität der Beleuchtung sei- en jedoch bekannt. Vor Baufreigabe sei die Lichtanlage zu definieren und zur Bewilligung einzureichen. Entsprechend wurde Dispositiv-Ziffer 7 abge- fasst. Bei der geplanten Lichtanlage handelt es sich nicht um einen für das Bau- vorhaben wesentlichen Teil. Der Turm lässt sich auch ohne die Anlage rea- lisieren, weshalb diese nicht zwingend mit dem angefochtenen Beschluss geprüft werden musste. Diese kann vielmehr einem späteren Bewilligungs- verfahren vorbehalten werden. Wenn der Rekurrent 2 deshalb ein unzulässiges Splittingverbot annimmt, weil es ihm nicht möglich sein soll, später gegen eine allfällige Bewilligung für die Lichtanlage vorzugehen, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine ent- sprechende Bewilligung wird ihm eröffnet werden müssen (§ 316 PBG). Hiergegen stehen ihm die üblichen Rechtsmittel zur Verfügung. R4.2018.00079 Seite 30
Den diesbezüglichen rekurrentischen Auffassungen kann damit nicht ge- folgt werden. Soweit der Rekurrent bereits zum jetzigen Zeitpunkt Anord- nungen zur Anlage getroffen haben möchte, sind seine Ausführungen ver- früht und ist auf seinen Rekurs diesbezüglich nicht einzutreten. 11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurse teilweise gutzuheis- sen sind. Demgemäss sind die Dispositiv-Ziffern 1.1. bis 1.3. sowie die Dis- positiv-Ziffern 2 und 6 gemäss den vorstehenden Erwägungen neu zu fas- sen bzw. zu ergänzen. Aufgrund des Verzichts auf das morgendliche Ge- läut von Montag bis Freitag drängt sich aus Gründen der Transparenz ebenfalls eine Anpassung des Dispositivs auf. Diesbezüglich sind die Re- kurse als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Im Übrigen sind die Rekurse abzuweisen, der Rekurs im Verfahren G.-Nr. R4.2018.00082, so- weit darauf einzutreten ist. 12.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Rekurrierenden 1 und dem Rekurrenten 2 je zu 3/8 aufzuerlegen, wobei die Rekurrierenden 1 für den auf sie entfallenden Kostenanteil solidarisch haften. Der Vorinstanz und der privaten Rekursgegnerin sind die Verfahrenskosten je zu 1/8 zu überbinden (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 3 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Im Lichte des vorliegend gegebenen tatsächlichen Streitinteresses, des ge- tätigten Verfahrensaufwandes (zweiter Schriftenwechsel, Referentenau- genschein), des Umfangs des vorliegenden Urteils und der Vereinigung R4.2018.00079 Seite 31
mehrerer Rekursverfahren ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 8'000.-- festzuset- zen (BGr 1C_566/2015 vom 18. Februar 2016, E. 2; BGr 1C_244/2013 vom
4. Juli 2013, E. 4; BRGE II Nrn. 0162 und 0163/2012 vom 23. Oktober 2012, E. 16, in BEZ 2014 Nr. 36; Entscheid bestätigt mit VB.2012.00774 vom 22. August 2013, dieser bestätigt mit BGr 1C_810/2013 vom 14. Juli 2014; www.baurekursgericht-zh.ch). 12.2. Die Parteien beantragen die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu ei- ner angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei ver- pflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sach- verhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte o- der den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Umtriebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zu- sprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom
16. Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend der privaten Rekurs- gegnerin zulasten der Rekurrierenden 1 und des Rekurrenten 2 eine dem Verfahrensausgang entsprechend reduzierte Umtriebsentschädigung zuzu- sprechen. Angemessen erscheint ein Betrag von insgesamt Fr. 1'500.--. Da die Umtriebsentschädigung pauschal festgelegt wird, entfällt die Zuspre- chung eines Mehrwertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56; www.baurekursgericht-zh.ch). Den Re- kurrierenden steht hingegen keine Umtriebsentschädigung zu. Die Vorinstanz beantragt die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Stehen sich im Verfahren private Parteien mit gegen- sätzlichen Begehren gegenüber, so wird die Gemeinde im Falle des Unter- liegens in der Regel nicht entschädigungspflichtig (§ 17 Abs. 3 VRG). Um- gekehrt entfällt im Falle des Obsiegens auch ein entsprechender Entschä- digungsanspruch. Gründe, von dieser Regel abzuweichen, sind vorliegend nicht gegeben. Demnach ist der Vorinstanz keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. R4.2018.00079 Seite 32
[….] R4.2018.00079 Seite 33